Unechter oder echter Zuschuss
Das Finanzamt bezeichnet Förderungen mit Gegenleistung an den:die Förderungsgeber:in oder mit Leistung an Dritte als unechten Zuschuss. Ein unechter Zuschuss liegt also vor, wenn ein Leistungsaustausch besteht. Förderungen ohne Gegenleistung an den:die Förderungsgeber:in oder ohne Leistung an Dritte bezeichnet das Finanzamt als echten Zuschuss. Eine Förderung ist umsatzsteuerbar, wenn es sich um einen unechten Zuschuss handelt. Nicht umsatzsteuerbar sind Zuwendungen hingegen, wenn es sich um einen echten Zuschuss handelt.
Unechter Zuschuss: Urteil des FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017
Einen solchen unechten Zuschuss und damit einen Leistungsaustausch hat das FG Schleswig-Holstein in einem Fall angenommen, bei dem die Beschreibung des geförderten Projektes im Antrag und im Zuwendungsbescheid sehr detailliert war. Das Gericht stellte fest, dass die Förderungsgeber:in die Förderungsempfänger:in nicht „allgemein“ förderte, sondern ein ganz bestimmtes Projekt umgesetzt haben wollte (vgl. FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 – 4 K 46/16).
Risiko: Projektbeschreibung
Mit anderen Worten: Das Risiko, dass sich eine Förderung als unechter Zuschuss und somit als umsatzsteuerbar erweist, liegt auch dann vor, wenn der Förderantrag und der Zuwendungsbescheid deutlich erkennen lassen, dass die Fördergeber:in allein das ganz konkrete Projekt in seiner hinreichend klar definierten Durchführung fördern will.
Europäische Initiative
Aufgrund dieser Rechtsprechung setzt sich eine Bundesratsinitiative vom 07.05.2021, (vgl. BR-DrS 212/21) dafür ein, dass eine neue Reglung zur Umsatzsteuerbefreiung auf europäischer Ebene ergeht. Das Zuwendungsrecht sei nicht mit dem Umsatzsteuerrecht abgestimmt.