Wer ist nach § 5 TMG Diensteanbieter:in?
Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen Diensteanbieter:innen für ihre geschäftsmäßigen Telemedien – darunter fallen vor allem Webseiten, aber auch E-Mail-Newsletter und RSS-Newsfeeds – bestimmte Informationen verfügbar halten. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn das Telemedium über einen längeren Zeitraum betrieben wird und vergleichbare Inhalte in der Regel gegen ein Entgelt angeboten werden. Die Anbieter:innen müssen die folgenden Informationen an einer gut wahrnehmbaren Stelle und leicht auffindbar in dem Telemedium platzieren. Die Pflichtangaben sind in dem verlinkten Paragraphen übersichtlich aufgelistet. Nachfolgend sollen die beiden strittigen Punkte kurz skizziert werden.
Die Angabe der Anschrift
Zu diesen Informationen gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vor allem auch eine vollständige Postanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Der § 5 TMG soll den Nutzer:innen durch die Angabe der Anschrift im Streitfall eine Rechtsverfolgung ermöglichen. Denn um einen Rechtsstreit zu beginnen, ist zunächst eine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderlich.
Büroräume
Wer eigenständig Büroräume oder eine Bürofläche anmietet und für die geschäftsmäßige Tätigkeit nutzt, kann diese als Anschrift in das Impressum aufnehmen. Für Einzelunternehmer:innen kann diese Vorschrift zum Problem werden. Sie betreiben zwar geschäftsmäßig eine Webseite, jedoch mit ihrem persönlichen Namen.
Postfach
Anstelle der persönlichen Anschrift auf die Angabe eines Postfachs auszuweichen, ist laut der Gesetzesbegründung 1 dagegen nicht gestattet. Auch die Angabe eines virtuellen Büros ohne Räumlichkeiten, bei dem lediglich Eingangspost gescannt und weitergeleitet wird, genügt nicht. In diesem Fall ist eine Zustellung an diese Anschrift gerade nicht möglich 2 .
c/o-Adresse
Insbesondere Menschen, die häufig Diskriminierungen ausgesetzt sind oder sich vor Hassnachrichten schützen wollen, möchten womöglich nicht die persönliche Adresse angeben. Zulässig kann aber die Angabe einer c/o-Adresse sein (etwa einer Agentur), wenn die Zustellung einer zivilgerichtlichen Ladung an diese Adresse möglich ist. Bei einer solchen c/o-Adresse muss es sich aber um eine Niederlassung der Einzelunternehmer:in handeln. Ob eine solche schon vorliegt, wenn die Diensteanbieter:in die Räumlichkeiten nur punktuell für Besprechungen nutzt 3 oder ob es sich um eine auf Dauer angelegte Geschäftsstelle, handeln muss 4 , ist noch nicht abschließend geklärt. Wer sicher gehen will, sollte daher nur die Räumlichkeiten im Impressum angeben, die auch dauerhaft für die geschäftsmäßige Tätigkeit genutzt werden.
Den bisherigen Ausführungen zufolge reicht aber jedenfalls die Miete eines Co-Working Space, sofern dieser tatsächlich für die geschäftsmäßige Tätigkeit genutzt wird, als c/o-Adresse im Impressum aus.
Die Angaben elektronischer Kontaktmöglichkeiten
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind zudem Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation erforderlich. Der EuGH 5 hat entschieden, dass neben der E-Mail-Adresse noch mindestens eine andere unmittelbare und effiziente Kontaktmöglichkeit angegeben werden muss. Dabei muss es sich gerade nicht zwingend um eine Telefonnummer handeln. Ein Anrufbeantworter, die Möglichkeit für Besucher:innen mit Bitte um Rückruf ihre Daten anzugeben oder ein Kontaktformular auf der Webseite sind ebenfalls zulässig. Zu beachten ist lediglich, dass eine Nutzer:in, die nach der elektronischen Kontaktaufnahme keinen Zugang mehr zum Internet hat, die Diensteanbieter:in um einen nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuchen können muss.