Einladung
Zu beachten ist allerdings, dass das Covid-19-Gesetz nicht von den übrigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung entbindet. Beispielsweise gelten die in der Satzung geregelten Form- und Fristerfordernisse für die Einladung fort. Sollte die Satzung danach eine „schriftliche“ Einladung vorsehen, hat diese grundsätzlich per Brief mit Originalunterschrift (vgl. § 126 BGB) zu erfolgen; eine Einladung per E-Mail würde nicht reichen. Es empfiehlt sich, die Satzung diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls durch Satzungsänderungsbeschluss das Formerfordernis zukünftig so anzupassen, dass auch Einladungen per E-Mail zulässig sind.
Beschlussfassung
Auch im Rahmen der Beschlussfassung sind die in der Satzung festgelegten Mehrheitserfordernisse und Formvorschriften weiterhin zu beachten. Letzteres findet sich z.B. in Form von Protokollierungs- und Unterzeichnungspflichten in vielen Vereinssatzungen, die danach auch bei Online-Versammlungen einzuhalten sind.
Sicherheit
Zudem ist auch bei der virtuellen Mitgliederversammlung sicherzustellen, dass sich tatsächlich nur die Mitglieder (oder ordnungsgemäß berufene Vertreter:innen) versammeln. Die Online-Mitgliederversammlung sollte daher in einem passwortgesicherten virtuellen Konferenzraum erfolgen, auf welchen nur die Mitglieder des Vereins Zugriff haben. Dies kann z.B. durch die Mitteilung spezieller Zugangsdaten und dem Hinweis, dass diese nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, sichergestellt werden. Die Teilnehmer:innen sollten ihre Identität dabei durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.