Im Fall von Oyoun - Kultur NeuDenken gUG (nachfolgend Oyoun) hatte die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (nachfolgend Senat) ein Schreiben mit einer Förderzusage per E-Mail und ohne Unterschrift versandt. Anschließend stritten Oyoun und der Senat gerichtlich über die Wirksamkeit dieses Schreibens. Der Senat vertrat die Auffassung, dieser sei u.a. nicht wirksam, da die in § 38 Abs. 1 VwVfG für Bescheide vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden sei.
Welche Form ein Zuwendungsbescheid haben muss und ob eine Versendung per E-Mail genügt, ist in der Literatur umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.12.2023 ausgeführt, dass die von Senat gewählte Form des Bescheids den Schriftformerfordernissen des § 38 Abs. 1 VwVfG genüge. In der Berufung sah das OVG das mit Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg vom 12. März 2024 – OVG 6 S 61/23 anders. Es ging davon aus, dass der Bescheid aufgrund der gewählten Form (keine Unterschrift, per E-Mail versandt) unwirksam sei.
In den Bescheiden der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) finden sich immer wieder Ausführungen dazu, dass aus ökologischen Gründen auf eine Versendung in Papierform verzichtet wird. Zudem finden sich auf den Bescheiden auch häufig keine Originalunterschrift. Bis die Rechtsfrage final geklärt ist, sollten die Zuwendungsempfänger:innen auf die Papierform mit Unterschrift beharren, um einen Anspruch auf die Auszahlung der Gelder, die in dem Zuwendungsbescheid zugesichert worden sind, geltend zu machen.