Sechswochenfrist bei Weiterleitung von Förderungen?

Im deutschen Recht sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung und Weiterleitung von Mitteln im Rahmen von Zuwendungen in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Besonders eine Frage wird immer wieder gestellt: Gilt die Sechswochenfrist, die für die Verwendung von Zuwendungsmitteln vorgesehen ist, nur für die erste Stufe der Mittelverwendung (Erstzuwendungsempfänger:in) oder auch für die zweite Stufe (Letztzuwendungsempfänger:in)? In diesem Beitrag klären wir, wie diese Mittelverwendungsfrist in der Praxis zu verstehen ist und was dies für die Weiterleitung bedeutet.

Die Sechswochenfrist: Was bedeutet „alsbald“?

Die Rechtsgrundlage für die Frist zur Mittelverwendung findet sich in § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dort heißt es, dass Zuwendungen „alsbald“ zu verwenden sind. Was aber bedeutet „alsbald“? Konkretisiert wird dieser Begriff durch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die klarstellen, dass „alsbald“ beim Abruf der Mittel innerhalb von sechs Wochen bedeutet. Die entscheidende Frage ist aber: Bezieht sich diese Frist nur auf die erste Stufe der Mittelverwendung oder gilt sie auch für die Weiterleitung von Erstempfänger:in an Letztempfänger:in? Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geben hierzu keine Auskunft.

Zweite Stufe: Die Weiterleitung an Letztempfänger:in

Für den Letztempfänger:in gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die weitergeleiteten Mittel verwendet werden müssen. Auch sie ist für die „unverzügliche“ Verwendung der Fördermittel verantwortlich - eine Regelung, die einer effizienten Mittelverwendung und -verteilung dient. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mittel nicht unnötig in Verwaltungsschleifen hängen bleiben und zeitnah für die vorgesehenen Projekte oder Zwecke eingesetzt werden.

So weist auch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in einem Merkblatt zur Projektförderung darauf hin, dass die Sechswochenfrist auch auf der zweiten Stufe gilt.  Das BVA führt in diesem Merkblatt aus, dass Zuwendungen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, von Erst- und Letztempfänger:in alsbald zu verwenden sind.

Praxishinweise

Was bedeutet dies für die Praxis?

Erste Stufe: Erstempfänger:in erfüllt die Verpflichtung zur alsbaldigen Verwendung, indem die Mittel je nach Art des Auszahlungsverfahrens innerhalb der folgenden Fristen an den Letztempfänger:in weitergeleitet werden:

  • Nimmt Erstempfänger:in am sog. (mittelbaren/unmittelbaren) Abrufverfahren (=Mittelabruf bei der Bundeskasse) teil, so muss Erstempfänger:in die Zuwendung am Tag des Eingangs auf dem Konto an Letztempfänger:in weiterleiten.
  • Beim sog. Anforderungsverfahren (=Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde) ist eine alsbaldige Verwendung gegeben, wenn Erstempfänger:in die Mittel innerhalb von sechs Wochen nach Eingang auf dem Konto an Letztempfänger:in weiterleitet.

Zweite Stufe: In beiden Fällen steht Letztempfänger:in eine eigene Verwendungsfrist von bis zu sechs Wochen zu, innerhalb derer die weitergeleiteten Mittel für fällige Zahlungen eingesetzt werden müssen.