Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2017, Az.: 10 C 3.16 entschieden, dass bei Rückforderungen von Zuwendungen (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) in drei Jahren ab Kenntnis verjähren. Demnach steht fest, dass auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F. erfolgt, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner die Verjährung grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Gläubiger aus dem betreffenden Lebenssachverhalt herleiten kann, hemmen 1 .