Eine weitere Änderung betrifft die Erweiterung des OSS-Verfahrens, wonach bei Leistungen an Nichtunternehmer:innen nach § 3a Abs. 5 UStG sowie Lieferungen etc. die Möglichkeit besteht, die eigentlich im Ausland abzuführende Umsatzsteuer stattdessen beim Bundeszentralamt für Steuern abzuführen, § 18j UStG.
Es stellt sich die Frage, ob diese Erleichterung auch die künstlerischen Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG betrifft. Sollte dies zutreffen, wäre es eine große Erleichterung für die Szene, da Künstler:innen, die im EU-Ausland auftreten und von dortigen Auftraggeber:innen keine Umsatzsteuer-ID erhalten, nicht mehr gezwungen wären, sich im EU-Ausland zu melden und dort die Umsatzsteuer abzuführen. Sie könnten die Umsatzsteuer direkt an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.
Sowohl DATEV als auch eine Vielzahl von Artikeln im Internet gehen von einer solchen Erweiterung des OSS-Verfahrens aus. Auch kündigt DATEV eine entsprechende Schnittstelle an und das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt dieses Verfahren auf telefonische und schriftliche Nachfrage. Bei der Lektüre des § 18j UStG erschließt sich uns eine solche Möglichkeit allerdings nicht unmittelbar. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine solche Umsatzsteueranmeldung über das Bundeszentralamt für Steuern in der Praxis möglich ist.