Sofern sich Förderer Nutzungsrechte im Rahmen des Fördervertrages einräumen lassen oder auch nur die Logopflichten zu weitreichend sind, muss damit gerechnet werden, dass KSA gezahlt werden muss. Das ist nach Ansicht der KSK zum Beispiel der Fall,
- wenn der Förderer ein Werk, eine Leistung, ein Verwertungsrecht oder einen Anspruch hierauf erhält oder nutzt, oder
- wenn die Zuwendung von Förderern mit der Bekanntmachung der Förderung in hervorgehobener Weise (z. B. auf Plakaten, Eintrittskarten, evtl. Verlinkung auf der Internetseite) verbunden ist.
Nicht hervorgehoben ist die Bekanntmachung bei allen Printprodukten/optischen Bekanntmachungen i. d. R. immer dann, wenn die Größe des Hinweises auf den Förderer folgende Vorgaben nicht überschreitet:
- Die Bekanntmachungen aller Förderer auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder auf Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal ca. 10 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche ein.
- Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5 % sein.
- Die Botschaft des Plakates ist deutlich vor dem Hinweis auf die Förderer lesbar und der Name des Geförderten ist in Relation zu den Förderern deutlich hervorgehoben.
Ferner ist zu bedenken, dass diese Grundsätze auch bei der Beurteilung der Umsatzsteuer eine Rolle spielen könnten. Das Staatsministerium für Kultur und Medien (BKM) hat in seinen Förderauflagen teilweise festgehalten, dass die Logos des BKMs genau so groß sein müssten, wie die von Geförderten. Dies würde nach den oben genannten Kriterien der KSK zur Pflicht der Abführung der KSA führen. Im konkreten uns vorliegenden Fall verzichtete die KSK zwar coronabedingt auf die Erhebung der KSA, hielt aber fest, dass sich dieser Verzicht nicht automatisch auf alle Neustart Förderungen bezieht.