Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern zugestimmt.
Die gravierendste Änderung für den Kreativbereich dürfte die Abschaffung des Kontrollmeldeverfahrens sein.
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Vergütungen für die Überlassung von Nutzungsrechten abzugsteuerpflichtig. Das betrifft auch sog. gemischte Werke, wie Regie-, Choreographie- und Bühnenbildwerke. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Erlass vom 25.11.2010 verkündet, dass auch bei gemischten Verträgen, wenn nichts anderes geregelt ist, auf 60 % des Honorars die Abzugsteuer zu zahlen ist. Dort steht:
Bei werkschaffenden Künstlern (z. B. Bühnenbildner, Choreographen) können 40 Prozent des Honorars der persönlich ausgeübten Tätigkeit selbst und 60 Prozent des Honorars der Verwertung der Nutzungsrechte zugeordnet werden, falls keine Anhaltspunkte für eine anderweitige prozentuale Aufteilung vorliegen.
Sofern das einschlägige DBA eine Versteuerung der Vergütung für Nutzungsrechte nicht vorsah, war nach bisheriger Rechtslage bei Vergütungen pro Leistung bis zu EUR 5.500,00 und jährlich bis zu insgesamt EUR 40.000,00 die Möglichkeit, ein vereinfachtes Freistellungsverfahren, das sog. Kontrollmeldeverfahren durchzuführen. Hierfür bedurfte es – im Gegensatz zum Freistellungsverfahren – nicht der Vollmacht sowie der Ansässigkeitsbescheinigung von Auftragnehmer:innen aus dem Ausland.
Das Kontrollmeldeverfahren ist durch eine Freigrenze im neuen Gesetz (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) ersetzt worden. Bei Vergütungen von bis zu EUR 5.000,00 im Jahr pro Auftragnehmer:in kann von einer Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer auch ohne Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung abgesehen werden bzw. bei einer niedrigen Versteuerung eine niedrigere Steuer abgeführt werden, allerdings nur wenn das DBA keine Versteuerung vorsieht. Eine Nullmeldung bzw. eine Steueranmeldung zu einem niedrigeren Steuersatz muss dennoch erfolgen. Wenn die Vergütung für Nutzungsrechte EUR 5.000,00 übersteigt, muss auf den vollständig gezahlten Betrag die Steuer nachträglich gezahlt werden (kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze).
Auf Nachfrage beim Bundeszentralamt für Steuern teilte uns dieses mit, dass es derzeit Unklar sei, ob das Kontrollmeldeverfahren noch bis Ende des Jahres durchgeführt werden kann.