Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2024 (Az.: 16 U 169/22) eine Entscheidung zu folgender Klage getroffen:
In einem Facebook-Post hatte der Kläger Kritik an der Siedlungspolitik Israels geäußert und in diesem Kontext Israel als Virus bezeichnet. Diese Aussage des Klägers hat der Beklagte nur verkürzt wiedergegeben und geschrieben: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel". Er hat somit nicht erwähnt, dass die Aussage im Kontext der Kritik an der Siedlungspolitik wiedergegeben wurde. Der Beklagte hat die Aussage zudem als antisemitisch bezeichnet. Das Gericht führt aus, dass die Bezeichnung der Aussage als antisemitisch zulässig sei – mit der Begründung, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, welche nicht den Kläger als Antisemit bezeichnet, sondern eine Aussage als antisemitisch. Die Wiedergabe der Äußerung des Zitats des Klägers sei jedoch ohne den Kontext der Auseinandersetzung mit der Siedlungspolitik Israels unzulässig. Laut diesem Gerichtsurteil muss somit bei einem Zitat der Kontext wiedergegeben werden, sodass das Zitat im tatsächlich geäußerten Zusammenhang steht und die Aussage nicht verfälscht wird – sonst handelt es sich um ein Fehlzitat.
Hier der Artikel dazu.