1. Wer kann alles Rechte an einer Musikaufnahme haben?
An einer Musikaufnahme haben oft unterschiedliche Personen Rechte, die ihr euch einräumen lassen müsst.
1.1 Komponist:innen (ggf. wahrgenommen vom Verlag oder von der GEMA)
Komponist:innen sind die Urheber:innen der in der (Aufnahme) verwendeten Musikstücke. Sie können von einem Verlag vertreten werden oder sich bei der GEMA anmelden. Diese nimmt dann in einem bestimmten Umfang die Rechte wahr. Die GEMA nimmt die Urheberrechte von Komponist:innen als Verwertungsgesellschaft wahr. Das bedeutet, dass beispielsweise die GEMA für die Rechte zuständig sein kann, wenn die Musik der Komponist:in bei einer Live-Aufführung verwendet oder im Internet gestreamt wird. Die:der Komponist:in oder der Verlag sind für die Rechte zuständig, wenn die Musik der Komponist:in bei der Erstellung eines Films (Filmherstellungsrecht) verwendet werden. Das Urheberrecht gilt bis siebzig Jahre nach dem Tod von Urheber:innen.
1.2 Interpret:innen, also Musiker:innen, Sänger:innen etc. (ggf. wahrgenommen vom Label oder von der GVL)
Interpret:innen sind zwar nicht Urheber:innen der Werke, ihnen stehen jedoch als Personen, die Teil des kreativen Prozesses sind, sog. Leistungsschutzrechte zu. Diese sind in §§ 77, 78 UrhG geregelt. Dadurch soll ihre Leistung geschützt werden.
Achtung
Auch wenn Musik „vom Band“ (also von CD, Spotify oder ähnlichen Anbieter:innen) abgespielt wird, sind die Rechte der Interpret:innen neben den Rechten von Komponist:innen einzuholen. Die Rechte der Interpret:innen können durch sie selbst, durch ein Label oder bei sog. Zweitverwertungen (beispielsweise, wenn ein aufgenommener Song nochmals auf einer Kompilation-CD verwendet wird) durch die GVL wahrgenommen werden. In Ausnahmefällen werden auch die sog. Erstverwertungsrechte (Streaming) von der GVL wahrgenommen. Die GVL ist eine Verwertungsgesellschaft und nimmt die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, also von Sänger:innen und Musiker:innen etc. wahr.
Achtung
Bei Musik, die auf der Bühne abgespielt wird, handelt es sich um eine sog. Zweitverwertung. Diese Rechte werden von der GVL wahrgenommen und Inkasso von der GEMA verwaltet. Aus dem Live-Bereich kennt ihr es, dass die Gebühren für die Urheberrechte und für die Leistungsschutzrechte an die GEMA gezahlt werden müssen. Dieser Grundsatz gilt leider nicht für den Fall, dass ihr einen Film herstellt und diesen im Internet zeigt. Hier werden die Rechte der Interpret:innen häufig nicht von der GVL wahrgenommen, sodass diese direkt bei den Interpret:innen/Labels eingeholt werden müssen.
1.3 Tonträgerhersteller:innen (ggf. wahrgenommen vom Label und von der GVL)
Wird Musik „vom Band“ abgespielt sind zusätzlich noch die Rechte der Tonträgerhersteller:innen zu berücksichtigen. Diese werden in der Regel von den Tonträgerhersteller:innen selbst, den Labels oder bei der Erstverwertung in Ausnahmefällen von der GVL wahrgenommen.
2. Wo holt man die Rechte ein?
2.1 Verwendung fremder Musik
Wenn ihr schon „fertige“ Musik verwendet, dann ist bei dem Umfang der Rechteeinräumung zwischen Musik einerseits vom „Band“ (sei es von CD, Spotify, einer Handyaufnahme etc.) und andererseits als Cover- oder Instrumentalversion (bei der die Musik „nachgespielt“ wird) zu unterscheiden.
2.1.1 Musikverwendung ohne Nutzung eines Tonträgers (Cover- oder Instrumentalversion)
Die folgenden Informationen gelten nur für solche Musikwerke, die von Euch neu aufgenommen oder dargeboten werden; wenn also kein bestehender Tonträger benutzt wird.
2.1.1.1 Komponist:innen, die bei der GEMA sind
GEMA für Streaming (Live oder On-Demand)
Beim Streaming einer Aufnahme ist das sog. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Sendrecht (§ 19 a UrhG, § 20 UrhG) betroffen. Für sog. GEMA-Komponist:innen, also Komponist:innen, die bei der GEMA sind, müssen die Streamingrechte (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht) bei der GEMA eingeholt werden. Das gilt selbst dann, wenn ihr einen Vertrag mit den Komponist:innen schließt und diese extra für Euch Musik komponieren. Hier kommen u.a. der Tarif VR-OD10 oder VR-OD4 in Betracht. In der Regel ist der VR-OD 10 einschlägig. Er gilt beispielsweise für den Fall, dass eine Theatergruppe wegen des Lockdowns keine Inszenierung live aufführen kann, sondern diese abfilmt. Der Tarif VR-OD 10 gilt auch für die Veröffentlichung von Produktionstrailern auf der eigenen Website.
Bei der Lizenzierung nach Tarif VR-OD 10 gibt es einen Nachlass, wenn ihr beispielsweise als Verein oder gUG/ gGmbH handelt und daher gemeinnützig seid. In diesem Fall wendet ihr euch unter dieser Mail an die GEMA. Außerdem gewährt die GEMA Mitgliedern bestimmter Verbände Preisnachlässe. Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ein Verband einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat und in diesem Gesamtvertrag auch Nachlässe fürs Streaming vereinbart hat, könnt ihr die Gesamtvertragspartner hier einsehen und kontaktieren.
Das Streamingrecht muss in bestimmten Ausnahmefällen nicht eingeholt werden, beispielsweise wenn
- Die Aufnahme auf einer Plattform gezeigt wird, mit der die GEMA einen Vertrag hat. Die GEMA hat mit Betreiber:innen einer Plattform auf der Musikinhalte angeboten werden in der Regel eigene Lizenzverträge oder ist mit den Plattformen hierüber in Verhandlung.
- Wenn Inhalte lediglich über ein Benutzer:innenkonto auf einer Plattform wie Facebook oder YouTube eingestellt werden, rechnet die GEMA die Vergütung mit der Betreiber:in direkt ab (also mit Facebook oder YouTube). Die GEMA befindet sich gerade in Gesprächen mit Vimeo bezüglich der Lizenzierung der Plattform für die dort hochgeladenen Inhalte. Ziel der Gespräche ist es, dass dann Vimeo, so wie YouTube, für die Lizenzierung der Rechte auf der Plattform verantwortlich ist. Sollten jedoch Einnahmen generiert werden, so ist eine Lizenz im GEMA-Lizenzshop unter diesem Link zu erwerben.
- Es sich um das sog. Große Recht handelt. Dieses Recht ist bei Musikwerken, bei denen eine Handlung durch Musik erzählt wird (beispielsweise Opern oder Musicals) einschlägig. Dann müssen die Rechte direkt bei der Komponist:in oder dem Verlag eingeholt werden.
AV -Meldung
Bei der Verwendung von Musik für eine Aufnahme ist eine AV-Meldung (Anmeldung zur audiovisuellen Produktion) erforderlich. Dies ist die Anzeige an die GEMA, dass das Musikwerk für eine Filmaufnahme verwendet wird. Das Formular findet sich hier auf der Website der GEMA. Für die Bearbeitung der AV-Meldung ist eine eigene Abteilung zuständig, sodass bei Einholung der Streamingrechte nicht gleichzeitig kontrolliert wird, ob eine AV-Meldung stattgefunden hat. Die Abteilung für die AV-Meldung erreicht ihr unter dieser Mailadresse.
Filmherstellungsrecht
Bei einer Aufnahme, beispielsweise Eurer Inszenierung, bei der Musik verwendet wird, ist für die Verwendung der Musik auch das Filmherstellungsrecht einzuholen. Bei dem Filmherstellungsrecht handelt es sich um das Recht der Vervielfältigung und der Bearbeitung, welches im Falle der Herstellung eines Filmes betroffen ist.
Dieses Recht nimmt die GEMA nur aufschiebend bedingt wahr. Das bedeutet, dass die Komponist:innen es zurückrufen können. Daher vergibt die GEMA dieses Recht nur, wenn ihr der GEMA eine Erklärung der Komponist:innen vorlegt, dass das Filmherstellungsecht von der GEMA vergeben werden kann und nicht widerrufen wird. Hier findet Ihr Informationen zu den Tarifen des Filmherstellungsrecht. Solltet ihr den Nachweis gegenüber der GEMA nicht erbringen, müsstet ihr das Filmherstellungsrecht direkt bei der Komponist:in oder dem Verlag einholen.
AchtungDie GEMA hat Anfang 2021 ihre Wahrnehmungsverträge abgeändert. Seitdem ist es möglich, dass die GEMA das Filmherstellungsrecht für den Fall, dass der Film auf UGC-Plattformen (User-Generated-Content) wie YouTube veröffentlicht wird, das Filmherstellungsrecht ohne Absprache mit Komponist:innen/Verlag einholt, sofern es sich bei der Veröffentlichung um eine nicht-gewerbliche Nutzung handelt.
Anhaltspunkte zur Abgrenzung gewerblich/nicht-gewerblich ergeben sich dabei zum einen daraus, ob die Endnutzer die von ihnen hergestellten und hochgeladenen Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder die Gewinne, die die Inhalte für den Endnutzer einbringen, im Verhältnis zu den abgedeckten urheberrechtlich relevanten Handlungen nicht erheblich sind. Da insofern durchaus einmal Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen können, wurden in den Ergänzenden Wahrnehmungsbedingungen zu § 1 lit. i (4) BerV weitere Kriterien zur Orientierung festgelegt, beispielsweise Schwellenwerte zur Bestimmung, ob Einnahmen „erheblich“ sind. Die Wahrnehmungsbedingungen finden Sie hier. Die Einordnung „gewerblich oder nicht-gewerblich“ hängt also von den näheren Umständen des Einzelfalls ab. In Ihrem Fall würde das Fehlen von Werbeeinnahmen zwar gegen die Annahme einer gewerblichen Nutzung sprechen. Für eine abschließende Beurteilung wären vorliegend aber wohl weitere Angaben zum Sachverhalt erforderlich.
Die GEMA-Künstler:innen hatten bis zum 09.02.2021 Zeit, dieser Regel zu widersprechen. Hier ist somit auch bei nicht gewerblicher Nutzung eine Klärung im Einzelfall notwendig.
Wenn ihr diesen Nachweis erbringt, dann müsst ihr neben dem Tarif fürs Streamen (Tarif VR-OD 10), auch noch den Tarif fürs Filmherstellungsrecht einholen.
Die online GEMA-Datenbank ermöglicht es Musiknutzer:innen in einer Repertoiresuche nach den zuständigen Komponist:innen und Verlagen zu suchen. Diese findet ihr hier.
2.1.1.2 Komponist:innen, die nicht bei der GEMA sind
Wenn die Komponist:innen nicht bei der GEMA sind, müssen ihre Rechte direkt bei ihnen oder beim ihrem Verlag eingeholt werden.
2.1.2 Die Musik wird „vom Band“ gespielt
2.1.2.1 Komponist:innen
Für die Rechteeinholung von Komponist:innen gilt dasselbe, wie bei den Cover- oder Instrumentalversionen unter Punkt a. Es ist also zwischen GEMA-Künstler:innen und Künstler:innen, die nicht bei der GEMA sind, zu unterscheiden.
2.1.2.2 Interpret:innen und Tonträgerhersteller:innen
Handelt es sich um Musik „vom Band“ sind auch die Rechte der Interpret:innen und Tonträgerhersteller:innen betroffen. Die Rechte dafür liegen in der Regel bei den Interpret:innen bzw. beim Label. In Ausnahmefällen liegt das Streamingrecht bei der GVL. Bei der Veröffentlichung der Aufnahme auf YouTube kann es sein, dass das Label bereits einen Vertrag mit YouTube ausgehandelt hat und daher keine Lizenzgebühren gezahlt werden müssen. Da die Rechte des Labels beim Streaming aber in der Regel nicht durch die GVL wahrgenommen werden, gibt es keine pauschalen Verträge zwischen YouTube und den Labels wie es vergleichsweise zwischen der GEMA und YouTube der Fall ist (nur einige Labels haben Verträge mit den Plattformen, was im Einzelfall zu klären ist). Wenn ihr also die Rechte nicht habt und die Videos trotzdem hochladet, kann es sein, dass die Tonspur des Videos durch YouTube gesperrt wird. In der Praxis gehen viele Labels dennoch nicht gegen die Nutzer:innen vor.
2.2 Eigene Verträge mit den Komponist:innen, Interpret:innen und Tonträgerhersteller:innen
Wenn ihr direkte Verträge mit den Beteiligten abschließt, dann achtet darauf, dass ihr Euch auch das Vervielfältigungsrecht und Bearbeitungsrecht für die Verwendung der Musik in einer Aufnahme (Filmherstellungsrecht) einholt sowie das Recht, die Aufnahme im Internet zu streamen (Live und On-Demand). Ferner wäre es für Euch bei einer Zusammenarbeit mit GEMA-Künstler:innen auf der Basis eines eigenen Vertrages vorteilhaft, wenn Komponist:innen dann das Filmherstellungsrecht bei der GEMA widerrufen. Anderenfalls müsstet ihr auch für das Filmherstellungsrecht GEMA-Gebühren zahlen. Sollten die Komponist:innen bei der GEMA sein, so müssen die Streamingrechte bei der GEMA eingeholt werden (vgl. hierzu I. Nr. 2 a i GEMA für Streams). Achtung: Wenn Ihr Mitschnitte Eurer eigenen Werke auf Eurer Internetseite zeigen wollt, gibt es bei der GEMA bei weniger als 200.000 Zugriffen pro Jahr eine kostenfreie Lizenz.