Muss Künstlersozialabgabe für die Vergütung von künstlerischen Tätigkeiten von geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer GmbH abgeführt werden? Bei geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer GmbH ist zu prüfen, ob diese einer selbständigen Tätigkeit nachgehen oder abhängig beschäftigt sind.
Eine selbständige Tätigkeit liegt z.B. nahe, wenn der Gesellschafter über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund einer Vereinbarung ungünstige Beschlüsse der Gesellschaft verhindern können (Sperrminorität). Weitere Indizien für die Selbständigkeit kann die Befreiung von dem Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB sowie eine Alleinvertretungsbefugnis sein. Vgl. hierzu auch das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.04.2010. Auf eine steuerrechtliche Betrachtung des Rechtsverhältnisses kommt es hingegen nicht an.
Sofern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, müssen ggf. auf die Vergütung des Gesellschafters Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung etc.) abgeführt werden.
Sollte hingegen eine selbständige Tätigkeit vorliegen und es sich bei dieser um eine künstlerische Tätigkeit handeln, so muss auf die Vergütung Künstlersozialabgabe abgeführt werden.