Nicht jede:r Modedesigner:in ist nach Auffassung der Künstlersozialkasse und der Rechtsprechung künstlerisch tätig, insbesondere wenn sie:er als Gesellschafter:in einer GbR auch andere Tätigkeiten übernimmt. Für die Versicherungspflicht als Modedesigner:in in der KSK gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgendes:
„Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist.“
Die Mitgliedschaft in der KSK als Designer:in ist immer gefährdet, wenn die:der Modedesigner:in auch mit der Herstellung und dem Verkauf der Modestücke befasst ist. Denn das wird nicht als Teil der künstlerischen Tätigkeit gewertet. Zwar darf neben der künstlerischen Tätigkeit (Designentwürfe) eine nicht künstlerische selbständige Nebentätigkeit (Herstellung, Verkauf) ausgeübt werden, jedoch darf das Einkommen aus dieser nicht künstlerischen Tätigkeit nicht höher als EUR 5.400,00 pro Jahr sein. Mehr Infos zum Thema Nebentätigkeit finden sich in der Infoschrift der KSK.
Wenn ein:e Modedesigner:in eine GbR mitgründet, die auch Designerstücke herstellt und verkauft, und Gesellschafter:in der GbR wird, besteht also das erhebliche Risiko, dass sie:er den Status als KSK-Versicherte verliert. Es bestehen daher zwei Möglichkeiten:
1. Keine Gründung einer GbR, Beauftragung als Designer:in
Entscheidend sich die Modedesigner:in gegen die Beteiligung an einer GbR, besteht die Möglichkeit, dass die:der Partner:in den Verkauf und den Vertrieb nach außen übernimmt und die Designer:in im Rahmen eines Honorarvertrags allein für das Design beauftragt. Dann würde die:der Designer:in eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben und die KSK-Mitgliedschaft wäre nicht gefährdet. Dies wäre dann eine Designtätigkeit i.S.d. § 1 KSVG. Auf das Honorar würde dann aber wiederum auch die Künstlersozialabgabe anfallen. Diese beträgt 4,2%.
2. Künstlerische Haupttätigkeit als Designer:in innerhalb einer GbR
Sollten die:der Designer:in aber diese Variante nicht wollen und doch selbst Teil einer neu gegründeten GbR werden wollen, dann wäre es möglich zu versuchen darzulegen, dass die Designer:in allein für die Entwürfe (also für die künstlerisch anerkannte Tätigkeit i.S.d. KSVG) innerhalb der GbR verantwortlich ist, während die Partner:innen für den Vertrieb und die Vermarktung zuständig sind und auch Entscheidungen über die Herstellung treffen. Dann müsste die:der Designer:in weiterhin nachweisen, dass das Haupteinkommen aus der künstlerischen Arbeit kommt.
Jedoch besteht das erhebliche Risiko, dass die KSK dieser Argumentation nicht folgen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die KSK die Designer:in dann nicht mehr als solche einstuft ist sehr hoch. Damit würde die Mitgliedschaft in der KSK gefährdet werden bzw. die KSK würde die:den Designer:in nicht aufnehmen.