Dass der umgangssprachliche Begriff Minijob allerorts so viel Verwirrung stiftet, liegt in dem Umstand begründet, dass er auf den ersten Blick eine wichtige Information unterschlägt. Dahinter verbergen sich nämlich zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse mit jeweils anderen Vor- und Nachteilen: Die sog. kurzfristige Beschäftigung und die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Das Wort mini bezieht sich also einmal auf den Umfang der Arbeitszeit und im zweiten Fall auf die Höhe des möglichen Verdienstes. Im Folgenden ein kleiner Überblick der jeweiligen Kennzeichen und zu erfüllenden Bedingungen.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine Voraussetzung zum Zustandekommen einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass die oder der Beschäftigte nicht mehr als 70 Tage oder 3 Monate im Jahr kurzfristig beschäftigt sein darf – mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden addiert. Zudem darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. (Dieses Merkmal unterliegt jedoch keiner Überprüfung, so lange das Honorar sich insgesamt auf einen Betrag beläuft, der EUR 1.350,00 nicht überschreitet.) Anders als bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung fällt hier lediglich eine geringfügige Pauschale und ansonsten keine Sozialabgaben an und es gibt keine Begrenzung des in jenem Zeitraum erhaltenen Lohns. Die Lohnsteuer muss abgeführt werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist im Gegensatz dazu nicht zeitlich begrenzt, jedoch ist die Entlohnung auf maximal EUR 450,00 im Monat festgesetzt. Hier muss eine Pauschale für Sozialabgaben in Höhe von ca. 30% abgeführt werden. Geringere Abgaben fallen lediglich an, wenn der oder die geringfügig Beschäftigte nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist. In diesem Fall werden vor allem die Beiträge zur Rentenversicherung fällig.