Der Gesetzgeber geht bei der Beurteilung von Bildmarken (Logos) gewiss nicht nach Schönheit. Denn dekorieren soll ein Symbol, das als Bildmarke geschützt werden will, nun wirklich nicht.
Anders als beim kreativen Prozess des Logodesigns, bei dem Ästhetik jedenfalls keine untergeordnete Rolle spielt, kommt es im Markenrecht darauf an, dass das Logo „kennzeichnungskräftig“ ist. Damit meint das Recht, dass das Logo eine wesentliche Funktion zu erfüllen hat: es soll sich als Ordnungskriterium eignen und so der:dem Kund:in und Betrachter:in helfen, die Betriebszugehörigkeit einer Ware mühelos zu erkennen.
Das „Swoosh“ Logo, z.B. hilft jeder:m, die:der es betrachtet, dabei, das Produkt mühelos _ _ _ _ 1 zu zuordnen.
Logos, die ästhetisch sind oder andere wichtige Branding-Funktionen erfüllen, z.B. Botschaften der gewünschten Markenpersönlichkeit oder der Markenwerte zu transportieren, dabei aber nicht als Ordnungskriterium taugen, bleibt der Markenschutz verwehrt. Ein Beispiel dafür sind die Anführungszeichen, die das Modelabel „Off-White“ auf zahlreiche Produkte aufbringt. Es setzt jeweils die produktbeschreibende Bezeichnung in Anführungszeichen, wie z.B. „for Cards“ für ein Kartenetui und hat das inzwischen in einem Kennerkreis als Erkennungszeichen etabliert. Beim amerikanischen Markenamt (USPTO) hat Off-White für die verwendeten Anführungszeichen Markenschutz beantragt hat, der bislang verwehrt wurde (Verfahrensabschluss steht noch aus).
Eine andere Stolperfalle für begehrten Bildmarkenschutz ist die Verwendung eines Bildsymbols als Muster. Ein Beispiel für verwehrten Bildmarkenschutz ist das Logo des Modelabels Marine Serre. Die Designerin hat einen fast kreisrund stilisierten Sichelmond als Logo. Sie meldete allerdings nicht den einzelnen Sichelmond als Bildmarke an, sondern reichte ein Bild ein, auf dem der Sichelmond großflächig wiederholt wurde. Es wirkte wie ein Muster für einen Stoffdruck. Eine Anmeldung dieses Logos scheiterte vor dem Europäischen Markenamt. Das Amt störte dabei, dass das Logo so wirkte, als sollte es nicht wie ein Etikett auf Bekleidung verwendet werden, sondern mehr wie ein bedruckter Stoff aus dem Bekleidung gemacht wird. Damit beurteilte das Amt großflächige Logoanmeldung als Dekoration und nicht als Marke. Die Erwägung dahinter ist, dass Kund:innen in einem Stoffprint ein Muster, eine Verzierung erkennen, nicht aber eine Marke.
Was bleibt zu tun, wenn das gestaltete Logo markenrechtliche Hürden nehmen muss? In manchen Fällen bieten sich strategische Anmeldungen an. Z.B. ließe sich der erwähnte Sichelmond eventuell zunächst als einzelnes Symbol und nicht großflächig als (Stoff-) Muster registrieren. Ob im Fall der Anführungszeichen am Ende vielleicht die Investition in Markenbekanntheit die Hürde nehmen kann, bleibt abzuwarten.