1. Allgemeines und Organe
Die GbR ist gemäß § 705 ff BGB eine Personengesellschaft. Personengesellschaften sind eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften), die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Die GbR verfügt lediglich über ein Organ, nämlich die Gesellschafter:innen.
2. Gründung
Die GbR entsteht automatisch, wenn sich mindestens zwei Rechtssubjekte zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Zur Gründung sind kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag und auch keine Anmeldung beim Handelsregister notwendig. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfiehlt sich aber dennoch, weil andernfalls die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 705 ff BGB gelten, die nicht immer der Interessenslage der Gesellschafter*innen entsprechen. Nach der Gründung der GbR müssen die Gesellschafter:innen die GbR beim Finanzamt anmelden, wenn sie am Rechtsverkehr nach außen auftritt (Außengesellschaft). Ein Auftritt nach außen liegt nahe, wenn die GbR Einnahmen (Fördergelder, Honorare etc.) erhält, einen gemeinsamen Internetauftritt hat und gemeinsame Rechnungen schreibt. Sollte nur ein:e Gesellschafter:in nach außen auftreten, diese:r aber im Innenverhältnis mit mehreren Personen kooperieren, so handelt es sich um eine sog. Innengesellschaft. Diese ist nicht beim Finanzamt anzumelden.
3. Name
Bei der Benennung einer GbR sollten die vollständigen Namen (Vor- und Nachname) der Gesellschafter:innen genutzt werden (z. B. Max Mustermensch/ Maria Musterperson GbR). Ist diese Kombination zu lang oder zu umständlich, genügt ausnahmsweise das Führen der Nachnamen, sofern diese ausreichend Kennzeichnungskraft haben, also nicht zu häufig im Geschäftsverkehr vorkommen. Es ist jedoch möglich, dass sich die GbR eine Geschäftsbezeichnung gibt und zur Kennzeichnung der Gesellschaft die Nachnamen der Gesellschafter:innen nebst Sachbestandteil nutzt (z. B. XY Company – Mustermensch/ Musterperson GbR). Im Rahmen der alltäglichen Geschäftstätigkeit (insb. Werbung etc.) ist es zulässig, allein den Sachbestandteil (z. B. XY Company) zu verwenden. Im Impressum und auf Rechnungen und Verträgen ist dagegen stets die vollständige Bezeichnung (Sachbestandteil und Nachnamen) anzuführen.
4. Haftung
Die Gesellschafter:innen einer GbR haften nach außen mit ihrem privaten Vermögen persönlich. Das bedeutet, dass jede:r einzelne Gesellschafter:in auch allein gegenüber Dritten für die gesamten Schulden der GbR aufkommen muss. Diese Haftung erfolgt in unbegrenzter Höhe.
5. Gemeinnützigkeit
Eine GbR kann nicht gemeinnützig sein. Das bedeutet, dass sie nicht steuerlich begünstigt werden kann und auch bei Spenden keine Spendenbescheinigungen ausstellen kann.
6. Umsatzsteuer auf die Umsätze der GbR
Die GbR ist Umsatzsteuersubjekt. Das heißt, dass sie Umsatzsteuer für ihre Leistungen in Rechnung stellen und abführen muss, wenn nicht eine Ausnahmeregelung greift. Wenn eine Ausnahmeregelung greift, muss sie in ihren Rechnungen auf diese Ausnahme ausdrücklich hinweisen (z. B. Kleinunternehmerregel oder Befreiung z. B. nach § 4 Nr. 20 a UStG).
6.1 Kleinunternehmerregel gem. § 19 UStG
Kleinunternehmer:innen (= Umsatz ≤ EUR 22.000,00/Jahr seit 01.01.2020) müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Auf die Einnahmen der GbR ist die Grenze in Höhe von EUR 22.000,00 für die Kleinunternehmerregel nur einmal anwendbar. Sofern die GbR aus drei Gesellschafter:innen besteht, darf der Betrag i. H. v. EUR 22.000,00 nicht mit drei multipliziert werden. Befreite Umsätze, z. B. nach § 4 Nr. 20 a UStG, zählen nicht als Umsatz im Sinne der EUR 22.000,00 der Kleinunternehmerregel.
6.2 Befreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG
Die Gesellschafter:innen einer GbR können gem. § 4 Nr. 20 a UStG eine Befreiung von der Umsatzsteuer bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, wenn sie ähnliche kulturelle Tätigkeiten wie ein öffentliches Theater wahrnehmen.
7. Gewerblich
GbRs werden danach unterschieden, ob sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 EStG oder einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 EStG nachgehen. Künstlerische Tätigkeiten gelten grundsätzlich als freiberuflich. Sofern eine Spielstätte jedoch z. B. Getränke, Bücher, Videos etc. verkauft, ist diese Tätigkeit gewerblich. Auch die Tätigkeit als Produktionsleiter:in ist in der Regel gewerblich. Wenn bereits ein kleiner Teil der Tätigkeit der GbR gewerblich ist, dann können die Finanzbehörden die gesamte GbR als gewerblich einordnen. Eine gewerbliche GbR zieht unterschiedliche Folgen nach sich (Anmeldung beim Gewerbeamt und ggf. Erfüllung von Auflagen, Mitgliederschaft der IHK, Gewerbesteuer, höhere Buchführungspflichten etc.).
8. Rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses: Selbständige Gesellschafter:in
8.1 Gewinne und keine Honorare
Die Gesellschafter:innen erhalten für ihre Tätigkeit bei der GbR keine Honorare/ Vergütung. Stattdessen werden etwaig entstehende Gewinne der GbR auf die Gesellschafter:innen verteilt. Gewinne werden ohne gesonderte Vereinbarung am Ende des Jahres auf die Gesellschafter:innen verteilt. Jede:r Gesellschafter:in erhält gleich hohe Gewinne, sofern zwischen den Gesellschafter:innen nicht eine andere Regelung vereinbart worden ist. Die Gesellschafter:innen sind in der Regel als selbständig Tätige einzuordnen (so – fern keine sog. Schein-GbR vorliegt), sodass auf die Gewinne keine Sozialabgaben, Lohnsteuern etc. anfallen. Auf die Gewinne der Gesellschafter:innen fällt auch keine Umsatzsteuer an. Das gilt auch, wenn die Gesellschafter:innen im Ausland ansässig sind.
Eine GbR kann Rücklagen bilden. Rücklagen, die nicht versteuert werden, sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und nur dann, wenn die GbR eine Bilanzbuchhaltung führt.
Wenn Gewinne auf dem Konto der GbR liegen und nicht am Ende des Jahres an die Gesellschafter:innen ausgezahlt werden, werden diese als Gewinne der Gesellschafter:innen behandelt. Dies führt dazu, dass die Gesellschafter:innen die Gewinne in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern müssen. Insbesondere bei Fördergeldern ist daher darauf zu achten, dass bis zum Ende des Jahres alle Mittel verwendet (ausgegeben) werden, da andernfalls eine Besteuerung von Fördermitteln droht. Hierin unterscheidet sich die GbR erheblich von einer GmbH oder einem Verein, die Rücklagen bilden können.
8.2 Keine Künstlersozialabgabe
Die GbR muss keine Künstlersozialabgabe 1 auf die Gewinne der Gesellschafter:innen abführen. Das liegt daran, dass die GbR gegenüber ihren Gesellschafter:innen nicht als Verwerterin auftritt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu GmbH oder Verein. Zahlt eine GmbH an ihre geschäftsführenden Gesellschafter:innen einen Lohn oder ein Verein an den Vorstand oder die Mitglieder Honorare, so fällt auf diese Zahlungen grundsätzlich KSA an.