1. Allgemeines und Organe
Bei der eingetragenen Genossenschaft 1 handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 GenG um eine Gesellschaft von nicht begrenzter Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Ein Hauptzweck der Genossenschaft ist somit die Förderung ihrer Mitglieder.
Wie die GmbH und der eingetragene Verein ist die Genossenschaft eine juristische Person. Die Genossenschaft besteht aus mindestens drei Organen: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat (bei sog. Kleingenossenschaften mit 20 oder weniger Mitgliedern kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden) und der Generalversammlung (den Genoss:innen/Gesellschafter:innen).
2. Gründung
Die Genossenschaft wird teilweise als Mischform aus Verein und GmbH betrachtet. Wie bei einem Verein können Genoss:innen unkompliziert in die Genossenschaft ein- und austreten. Anders als bei Verein und GmbH sind aber sowohl der Gründungsakt und die mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Prüfungen als auch die Buchführung sehr anspruchsvoll. Bei der Gründung sind im Wesentlichen folgende Schritte notwendig:
- Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Gründungsmitglieder notwendig (wie bei einem nicht eingetragenen Verein; anders als bei einer GmbH, bei der eine Gründung allein durch eine:n Gesellschafter:in möglich ist).
- Die Genossenschaft bedarf mindestens zweier Vorstände (anders als bei einem Verein, bei dem ein Vorstand ausreicht).
- Die Gründung bedarf einer schriftlichen Satzung sowie einer Eintragung in das Genossenschaftsregister.
- Vor der Gründung einer Genossenschaft ist es erforderlich, dass ein Prüfungsverband über die Zulassung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister entscheidet und die Vermögenslage begutachtet. Dies macht die Gründung einer Genossenschaft sehr viel aufwendiger als die eines Vereins oder einer GmbH.
3. Name
Die Genossenschaft kann sich einen Fantasienamen geben, vgl. hierzu die Ausführungen zur GmbH. In ihrer Firma (Name der Genossenschaft) muss die Genossenschaft den Zusatz eingetragene Genossenschaft oder eG führen.
4. Haftung
Ähnlich wie bei der GmbH ist die Haftung nach außen begrenzt, vgl. die Ausführungen zur GmbH. Sollte jedoch im Falle der Insolvenz das Vermögen der Genossenschaft die Gläubiger:innen nicht befriedigen, kann durch das Statut eine Nachschusspflicht der Mitglieder bestimmt sein. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall, dass die Summe des festgelegten Nachschusses nicht geringer sein darf als der Geschäftsanteil. Die Gründungs-Mitglieder sind aber nicht verpflichtet, eine Nachschusspflicht im Statut zu regeln. Ebenso besteht die Möglichkeit, ein Mindestkapital satzungsmäßig festzuschreiben. Unabhängig davon besteht ggf. die Haftung für Steuer- und Sozialschulden, vgl. hierzu ebenfalls die Ausführungen zur GmbH.
5. Gemeinnützigkeit
Genossenschaften können auch die Gemeinnützigkeit beantragen, vgl. hierzu die Ausführungen zum Verein.
6. Umsatzsteuer
Die Genossenschaft ist auch aufgrund der Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht generell von der Umsatzsteuer befreit. Es gelten demnach die Ausführungen zur GbR.
7. Gewerblich
Die Genossenschaft ist kraft Rechtsform gewerblich.
8. Buchführungs- und Prüfungspflichten
Bei Genossenschaften ergeben sich sehr hohe Anforderungen an die Buchhaltung und sonstige Prüfungspflichten. Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften. Jährliche Prüfungen sind bei einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro erforderlich. Anderenfalls genügt eine Prüfung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr. Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.