Zum Ende des Jahres 2022 hat der Bundestag das 8. SGB IV-Änderungsgesetz verabschiedet. Die seit dem 1. Januar 2023 geltenden Änderungen im KSVG betreffen sowohl den Versicherungsschutz für Künstler:innen als auch die Abgabepflicht für Unternehmen.
1. Was ändert sich für Künstler:innen?
1.2 Zuverdienst
Für Künstler:innen bringt die Gesetzesänderungen vor allem Änderungen für die Möglichkeit, nebenberuflich einer nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Darüber haben wir bereits hier berichtet. Vor der Gesetzesänderung durften Künstler:innen, die neben der selbstständigen künstlerischen Arbeit ebenfalls selbstständig nicht-künstlerisch bzw. gewerblich tätig sind, nicht mehr als EUR 520 im Monat bzw. im Jahr nicht mehr als EUR 6.240 Gewinn erzielen.
Liegt der Nebenverdienst aus der selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit unter dieser Geringfügigkeitsgrenze, gilt auch weiterhin, dass Künstler:innen in der KSK bleiben können.
Wenn Künstler:innen jedoch mehr verdienen als EUR 520 im Monat/ EUR 6.240 im Jahr, kommt es seit dem 1. Januar 2023 darauf an, welche der beiden selbstständigen Tätigkeiten die wirtschaftliche Haupttätigkeit darstellt. Wenn das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus der nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit gegenüber dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überwiegt, besteht keine Versicherungspflicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG. Die KSK hat entsprechend die Infoschrift „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job?“ angepasst. Die KSK weist darauf hin, dass bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der selbstständigen Nebentätigkeit Kontakt mit der KSK aufgenommen werden muss, um individuell prüfen zu lassen, welche Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt.
1.2 Berufsanfänger:innen
Darüber hinaus gibt es eine für Berufsanfänger:innen wichtige Anpassung. Bisher galt: Privatversicherte Berufsanfänger:innen, die nach Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht stellten, mussten die Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre widerrufen und entscheiden, ob sie zurück in die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wechseln wollten. Erfolgte ein Widerruf nicht nach Ablauf von drei Jahre, war der Weg zurück in die GKV über die KSK gesperrt. Außerdem konnten Berufsanfänger:innen, die sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien ließen, anders als Privatversicherte keinen Zuschuss bei der KSK beantragen.
Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 KSVG endet die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nun automatisch drei Jahre nach dem Ende des dreijährigen Berufsanfänger:innenstatus, es sei denn, die Befreiung als Höherverdiener:in liegt vor (§ 7 KSVG). Nur wenn der/die versicherte Künstler:in erneut beantragt, als Höherverdiener:in weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu werden und das entsprechend hohe Einkommen in den letzten drei Jahren nachweisen kann, bleibt die Befreiung in der GKV bestehen. Erst diese Befreiung als Höherverdiener:in ist dann unwiderruflich. Für Fälle der Vergangenheit gilt ein einmaliges Wahlrecht. Die KSK wird alle Betroffenen über das Wahlrecht informieren. Außerdem gibt es die Möglichkeiten für Berufsanfänger:innen, im Falle einer Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beitragszuschüsse auf Antrag bei der KSK zu erhalten.
2. Was ändert sich für Unternehmen?
In unserem Beitrag haben wir die Rechtsprechung zum Kriterium „gelegentliche Auftragserteilung“ im Zusammenhang mit der Abgabepflicht von Unternehmer:innen für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zusammengefasst.
Bisher regelte § 24 Abs. 2 a.F. KSVG, dass Unternehmen, die für die eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Honorare an Künstler:innen zahlten, Künstlersozialabgabe (KSA) abführen mussten, wenn sie mehr als einmal im Jahr Künstler:innen beauftragten und der Betrag EUR 450 überstieg. Das Erfordernis, dass Unternehmen mehr als einen Auftrag erteilen müssen, um überhaupt abgabeverpflichtet zu sein, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 01.06.2022 (Az.: B 3 KS 3/21 R) entschieden. Das BSG argumentierte, dass eine dem Wortlaut entsprechende „gelegentliche Auftragserteilung“ mehr als eine einmalige Auftragserteilung meint.
Der Gesetzgeber hat jetzt mit dem neuen § 24 Abs. 2 KSVG auf das Urteil reagiert. Das Wort „gelegentlich“ wurde aus dem Gesetz gestrichen. Seitdem sind Unternehmen abgabepflichtig, wenn sie ein Honorar an eine:n selbstständige:n Künstler:in für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zahlen, welches die Grenze von EUR 450 im Jahr übersteigt. Auch eine einmalige Beauftragung kann demnach bereits zur Abgabepflicht führen.