Auf Empfehlung des Geschäftsführers des Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg, Alexander Opitz und Rechtsanwältin Sonja Laaser, hat die Künstlersozialkasse ihre Informationsschrift Nr. 9 zur Anwendung des Abgrenzungskataloges für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen aktualisiert! Nach Auffassung der KSK ist der Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen bei Freien Tanz- und Theaterschaffende nicht ohne weiteres anwendbar.
Beachten Sie bitte auch unsere Informationsschrift Nr. 7 zur Abgabepflicht von Theaterunternehmen. Die Freien Tanz- und Theaterschaffenden sind vielfältig in anderen Formen organisiert als zum Beispiel die Stadt-, Staatstheater und Landesbühnen etc. Unter ihnen finden sich Projektgemeinschaften, die ausgewiesene Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sind oder einzelvertragliche Zusammenschlüsse von Künstlern/Publizisten, die als Einzelunternehmer agieren sowie viele weitere Formen der Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer Besonderheiten können diese Freien Tanz- und Theaterschaffenden nicht ohne weiteres nach dem Abgrenzungskatalog behandelt werden.
Die aktualisierte Fassung kann hier eingesehen werden: