Influencer und Recht

Leistungen von Influencer:innen sind ein wesentlicher Bestandteil von Produktkommunikation und Markenimage und ersetzen zunehmend klassische Werbemaßnahmen der vergangenen Jahrzehnte.

Dieser Stellenwert von Influencer:innen spiegelt sich allerdings nicht immer in den Deals mit den Vertragspartnern wider. Influencer:innen sind häufig nicht ausreichend genau mit ihren Rechten vertraut. Auch wissen manche Influencer:innen nicht, worauf es beim Vertragsabschluss ankommt und wo die Vertragspartner üblicherweise Verhandlungsbereitschaft zeigen. Mit unserer Erfahrung aus der Beratung von Influencer:innen und aus der Zusammenarbeit mit Agenturen, wie zuletzt die Studio71 GmbH, ein Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE, beraten und begleiten wir Influencer:innen. Wir kennen die branchenüblichen Konditionen, aber auch die Spielräume. Damit können wir Sie dabei unterstützen, optimale Konditionen durchsetzen.

Nachfolgender kleiner Leitfaden zu den gängigsten Stellschrauben kann einen ersten Überblick bei den Vertragsverhandlungen verschaffen und eine Einschätzung erleichtern.

Art der Leistung

Übliche Leistungsanfragen von Produkt- und Dienstleistungsmarken reichen von der Präsentation von Produkten, die medial erfasst werden soll, über eine Veröffentlichung von eigenen Social-Media-Inhalten bis hin zur eigenschöpferischen Mitgestaltung von Produkten.

Rechte – Schutz und Einräumung

Je mehr eigenschöpferische Leistung von dem Influencer abgefragt wird, desto mehr eigene Rechte können an seiner Leistung entstehen und auch eingeräumt werden. So betrifft die bloße Präsentation von Produkten (z.B. Tragen eines Shirts mit einem Ausdruck in der Öffentlichkeit) unter Umständen lediglich das Recht am eigenen Bild, während bei einer Mitgestaltung eines Produktes eigene Urheber- oder Designrechte an der Gestaltung entstehen können. Im letzteren Fall empfehlen wir, einen möglichen Schutz eigener Rechte zu prüfen, gegebenenfalls in die Wege zu leiten oder jedenfalls zu lizenzieren und gesondert vergüten zu lassen.

Einige Rechte bringt der Influencer bereits in die gemeinsame Zusammenarbeit mit, z.B. eine eigene Marke des:der Influencer:in. Eigene Markenrechte sollten dann nicht nur gebührend vergütet werden. Auch die Laufzeit und der Umfang der Benutzungsberechtigung sollten klar abgesteckt werden.

Vergütungsmodelle

Der Umfang der eingeräumten Rechte beeinflusst wiederum die Höhe der zu verhandelnden Vergütung. Übliche Vergütungsmodelle unterscheiden üblicher Weise zwischen einer

  • Festen Summe („Fixum“)
  • Royalty Fee (Lizenzgebühr), in der Regel pro Stückzahl vertriebener Ware; je nach lizensiertem Schutzrecht kommen auch andere Parameter in Betracht
  • Kombination aus einer pauschalen Summe und einer zusätzlichen Rate /Lizenzgebühr

Je nach beauftragter Leistung sollten die Influencer:innen die einzelnen Vertragsparameter einer kritischen Prüfung und gegebenenfalls Anpassung unterziehen.