Honoraruntergrenzen bei Kulturförderung von der BKM

Selbstständige Künstler:innen erzielen häufig ein unterdurchschnittlich geringes Einkommen und sind nicht ausreichend sozial abgesichert.

Ab dem 1. Juli 2024 führt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) deshalb verbindliche Honoraruntergrenzen für selbstständige Künstler:innen ein. Die Regelung betrifft Projekte und Einrichtungen, die zu mindestens 50 % durch die BKM gefördert werden. Dies gilt sowohl wenn die Mittel unmittelbar durch BKM als auch wenn sie mittelbar über Dritte (beispielsweise Verbände, Stiftungen) ausgezahlt werden. Die Förderung muss jedoch auch zur Deckung von Honorarzahlungen bestimmt sein. Honorare müssen den Empfehlungen der jeweils relevanten Verbände entsprechen. Diese Empfehlungen decken jedoch keine Reisekosten oder Nutzungsrechte ab, die separat geregelt werden müssen.

Zu den erfassten Tätigkeiten gehören unter anderem Bildende Kunst, Musik, Theater und kulturelle Bildung, von denen hier nur einige beispielhaft genannt werden. Alle erfassten Aktivitäten finden sich im Anhang des Merkblatts der BKM.

  • Ausstellungsvergütung
  • Konzeption
  • Öffentlichkeitsarbeit (auch Führungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltung durch/ mit Künstler:in)
  • Proben und Vorstellungen von Musiker:innen und Darsteller:innen
  • Workshops im Bereich der kulturellen Bildung

Die Einhaltung der Honoraruntergrenzen sind bei der Antragstellung im Kostenfinanzierungsplan sowie im Verwendungsnachweis zu dokumentieren und durch die zuständigen Stellen zu prüfen. In Ausnahmefällen, wie bei gemeinnütziger Arbeit oder wenn etablierte Künstler:innen freiwillig auf eine Vergütung verzichten, können Abweichungen von den Honoraruntergrenzen erlaubt werden. Wirtschaftliche Gründe alleine rechtfertigen jedoch keine Abweichungen.

Merkblatt BKM Honoraruntergrenzen