Auf Bundebene gibt es seit dem 01.01.2025 neue Grenzen für die Direktvergabe. Sie liegen für Direktaufträge über Liefer-/Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen bei 15.000,00 Euro netto und für Bauleistungen bei 3.000,00 Euro netto.
Änderung
Zum 01.01.2025 traten „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ in Kraft.
Die Wertgrenze für Direktaufträge über Liefer-/Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen liegt nun bei 15.000,00 Euro netto. Bisher lag die Wertgrenze für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bei 1.000 Euro. Einzelheiten können aus dem Merkblatt Direktaufträge entnommen werden.
Kleinstaufträge über Liefer-/Dienstleistungen, freiberufliche Leistungen oder Bauleistungen können nun im Wege eines sogenannten Direktauftrags vergeben werden. Die Beauftragung eines externen Unternehmens ist dabei möglich, ohne dass hierfür zuvor ein Vergabeverfahren eingeleitet werden muss. Grundlage der Beauftragung ist lediglich die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das bedeutet, dass zum Beispiel drei Angebote eingeholt werden, Vergleichsangebote mit Screenshots aus dem Internet dokumentiert werden etc. Umso höher die Summe ist, umso höher werden die Anforderungen an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die Abweichenden Verwaltungsvorschriften gelten zunächst bis einschließlich 31.12.2025. Eine langfristige Regelung wird angestrebt.