Werktitel

Der Titel eines Werkes wird gemäß §§ 5 Abs. 1 und 3, 15 MarkenG geschützt. Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zu den vergleichbaren Werken können Computerprogramme, Internetseiten, Veranstaltungen (teilweise auch Festivals), Figuren und Podcasts gehören.

Damit ein Werktitel schutzfähig ist, muss er Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft aufweisen: Er muss also dazu geeignet sein, ein Werk von einem anderen Werk zu unterscheiden.

Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Werktitels sind häufig geringer als beim Markenschutz. Insbesondere bei Zeitschriften genügt dem Bundesgerichtshof ein sehr geringes Maß an Unterscheidungskraft 1 . Jedoch erhält ein Werktitel, der eine Gattungsbezeichnung darstellt, keinen Schutz. Für Gattungsbezeichnungen wie Roman, Kommentar, Zeitschrift, Festival gibt es kein Freihaltebedürfnis. Unter dem Aspekt des Serientitels können im Einzelfall auch Gattungsbegriffe mit einem Zusatzwort Schutz erlangen 2 .

Inhaber:innen von unterscheidungsfähigen Werktiteln können verlangen, dass die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Werktitels für eine gleiche oder ähnliche Werkart unterlassen wird, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht: Beispielsweise besteht bei der Rubriküberschrift Szene Hamburger eine Verwechslungsgefahr mit der Szene Seite des von B Hamburg entwickelten Logos Szene Inside 3 . Gleiches gilt für die von Strick- und Häkelzeitschriften verwendeten Werktitel Meine Masche einerseits und Die neue Masche andererseits 4 .

Anders als Marken können Werktitel nicht beim Marken- und Patentamt angemeldet werden. Der Schutz eines Werktitels entsteht im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme, also beispielsweise der Veröffentlichung eines Werkes. Dies kann im Einzelfall zu spät sein und ein Bedürfnis bestehen, den Werktitel bereits in der Schaffungsphase schützen zu lassen. Die öffentliche Titelankündigung in Form einer Titelschutzanzeige sichert dem Titelschutzinhaber einen früheren Prioritätszeitpunkt.

Ein großer Streitpunkt ist häufig, wer Inhaber:in des Werktitelrechtes ist. Teilweise wird angenommen, dass die:der Urheber:in des Werkes Titelschutzinhaber:in ist. Andere wiederum vertreten den Standpunkt, dass diejenige Person, die den Werktitel tatsächlich im Verkehr benutzt, Inhaber:in des Werktitels ist (beispielsweise Verlag, Filmproduktionsfirma, Zeitschriftenverlag, Herausgeber etc.). Der Standpunkt der Rechtsprechung unterscheidet sich nach Medienarten:

  • Bei Büchern ordnet der BGH das Titelrecht dem Autor zu 5 .
  • Bei Zeitschriften und Zeitungen dem Verleger 6 .
  • Bei Reihentiteln kommt es auf den Einzelfall an 7 .
  • Bei Fernsehsendungen und Filmen der Produktionsgesellschaft 8 .
  • Bei Musikwerken auch einem Bandmitglied 9 .
  • Bei Veranstaltungen dem Veranstalter 10 .
  • Für die Einordnung der Titelinhaberschaft bei neueren Medien wie Podcasts ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Sofern der Text des Podcasts selbständig von den alleinigen Urheber:innen geschrieben und dann auch eingesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Büchern und Bands auch hier von einer Titelinhaberschaft der Urheber:innen auszugehen ist. Dafür könnte sprechen, dass der organisatorische und wirtschaftliche Aufwand für einen Podcast nicht mit dem einer Fernsehsendung vergleichbar ist und weiterhin die Autor:innen an der gesamten Produktion direkt beteiligt sind.

Der Schutz eines Werktitels entfällt – im Gegensatz zum Urheberrecht – nicht erst 70 Jahre nach dem Tod des Titelinhabers, sondern bereits, wenn der Titel endgültig (also nicht nur vorübergehend) aufgegeben wird; etwa nach Beendigung einer Festival-Reihe oder wenn ein Buch nicht länger als neu vertrieben wird.

  1. BGH GRUR 2002, 176 – Auto Magazin.
  2. Neurologische Nachrichten, vgl. OLG Köln NJW-WettR 1999, 87.
  3. BGH, Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 152-96.
  4. OLG Hamburg, Urteil vom 01.12.1988 – 3 U 188/88.
  5. BGH GRUR 2005, 265.
  6. BGH GRUR 1997, 662.
  7. BGH GRUR 1990, 220 – Verschenktexte.
  8. KG GRUR 2000, 907.
  9. KG GRUR-RR 2004, 137– Omen.
  10. LG Berlin GRUR-RR 2011, 138.