Ich möchte ein Interview aus der TAZ für meine dokumentarische Theaterarbeit verwenden. Wen muss ich ggfs. um Erlaubnis bitten?
Um einen fremden Text in der eigenen Arbeit einzubinden sollte unbedingt eine Genehmigung eingeholt werden. Besondere Vorsicht ist bei einem Artikel in Format eines Interviews geboten – Hier können gleich mehrere Parteien; nämlich sowohl die Urheber:innen (hierunter fallen neben den beiden Gesprächs-Parteien etwa auch Übersetzer:innen) als unter Umständen auch der herausgebende Verlag Rechte besitzen.
Bei dem vorliegend zu lösenden Fall hatten die Urheber:innen der Verwendung der Interviews zugestimmt.
Urheber:innen (Autor:innen, Interviewte, Übersetzer:innen)
Die Ausführungen der Interviewten genießen urheberrechtlichen Schutz 1 ; aber auch den ausführenden Redakteur:innen steht ein Urheberrecht zu 2 . Bei Artikeln, die übersetzt worden sind, haben zudem auch die zuständigen Übersetzer:innen – abhängig von der Schöpfungshöhe – ein Urheberrecht an der Übersetzung. Dabei ist zu beachten, dass nur den unmittelbar am Gespräch beteiligten Parteien eine Miturheberschaft gemäß § 8 Abs. 2 UrhG an dem gesamten Interview zusteht 3 .
Verleger:innen
Desweiteren ist zu prüfen, ob die Verleger:innen, also der Zeitung, Zeitschriften oder dem Magazin, ein sog. ausschließliches Nutzungsrecht an dem Interview eingeräumt wurde. Dies würde dazu führen, dass selbst die Urheber:innen das Nutzungsrecht nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Verleger:innen an Dritte einräumen könnten. Demnach ist es sinnvoll, diesen Sachverhalt zu klären und danach ggfs. zunächst die Verleger:innen und anschließend die Urheber:innen um Erlaubnis zu bitten.
Allgemein gilt:
bei freien Journalisten
Nach den gesetzlichen Regelungen besteht im Falle von Beiträgen, die in Zeitungen erschienen sind, eine Vermutung für die Einräumung eines lediglich einfaches Nutzungsrecht, vgl. § 38 Abs. III UrhG. Die Journalist:innen dürften demnach selbstständig und ohne Rücksprache mit den Verlegerinnen Dritten Nutzungsrechte einräumen, sofern nichts anderen vereinbart worden ist. Bei Artikeln die in Zeitschriften erschienen sind sieht es hingegen oft anders aus: Häufig wird für den Zeitraum von einem Jahr ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, vgl. Vermutungsregel des § 38 Abs. I UrhG.
bei angestellten Journalisten
Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte wird sich gegenüber dem Verlag meist aus dem Vertragszweck ergeben, vgl. § 43 UrhG ergeben.
Presseverleger:innen
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist hingegen vorliegend nicht berührt, vgl. § 87 f-h UrhG. Dieses Leistungsschutzrecht beschränkt sich auf die öffentliche Zugänglichmachung von nicht zu kleinen Textausschnitten durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder Aggregatoren.