Personen der Zeitgeschichte
Z.B., wenn die betroffene Person eine Person der Zeitgeschichte, also bekannt ist. Besucht etwa ein bekannter Politiker eine Theaterpremiere, so ist die Veröffentlichung eines Fotos, das ihn z.B. in einem Gespräch mit der Intendantin abbildet, zulässig.
Öffentliche Versammlungen
Zudem ist es zulässig ein Bild von den sich auf einer öffentlichen Versammlung befindenden Personen zu machen (sog. Bilder von Demos).

Mensch als Beiwerk
Gleiches gilt für Fotografien, beispielsweise von Landschaften oder Gebäuden, bei denen zufällig ein Mensch ins Bild gelaufen ist (Mensch als sog. Beiwerk).

Die Person darf demnach nicht auf den ersten Blick erkennbar sein.
Wenn die Kunstfreiheit siegt
Schließlich kann im Einzelfall auch die Veröffentlichung einer Fotografie, die einen Menschen abbildet, zulässig sein, wenn Sie der Kunstfreiheit dient.
Beispiel
In einem vor dem OLG München verhandelten Verfahren ging es um ein Foto, das Regina Schmeken für ihr Projekt "Geschlossene Gesellschaft" aufgenommen hatte. Das Foto zeigt einen Wachmann, der mit verschränkten Armen hinter einer Absperrung steht.

Das OLG München entschied, dass vorliegend die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG greift, da es sich um ein künstlerisches Foto handelt, dessen Verbreitung in kunstgemäßer Weise erfolgt ist und deshalb einem höheren Interesse der Kunst dient, OLG München 1 .