Die Theatergruppe XYZ führt im ABC-Theater ihre Performance auf. Sie möchte die Fotos der Premierenfeier auf ihrer Homepage und Facebookseite veröffentlichen. Was gilt es hierbei zu beachten?
Häufig stellt sich die Frage, ob bei öffentlichen Veranstaltungen (etwa Premierenfeiern, einem Tag der offenen Tür oder sonstigen Festlichkeiten) fotografiert werden darf beziehungsweise welche und wessen Rechte dabei zu beachten sind.
1. Hausrecht
In der Regel finden Veranstaltungen in fremden Räumlichkeiten statt, so dass zunächst einmal die Hausrechte der Eigentümer, Mieter und Veranstalter_innen zu beachten sind. Fotografiert werden darf somit nur dann, wenn die jeweiligen das Hausrecht inne habenden Personen dem auch zustimmen. Befindet sich z.B. im Einlassbereich ein Schild mit einem Fotografieverbot, so ist die Veröffentlichung von Fotos der Premierenfeier zu unterlassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Theatergruppe ihr eigenes Stück in einem ihr fremden Veranstaltungsort aufführt – auch hier sind die Rechte des Betreibers des Veranstaltungsortes zu wahren.
2. Die notwendige Einwilligung der abgebildeten Personen
Neben dem Hausrecht sind jedoch auch die Rechte der Teilnehmenden zu beachten. Bildnisse einer Person bedürfen deren Einwilligung, vgl. § 22 S. 1 KunstUrhG. Bei größeren Veranstaltungen ist es jedoch meist nicht möglich, diese von jeder abgebildeten Person (etwa schriftlich) einzuholen. Demnach haben sich in der Praxis unterschiedliche Herangehensweisen etabliert, die das Risiko wegen unrechtmäßiger Verwendung der Abbildung fremder Personen belangt zu werden, reduzieren:
2.1 Kurze Ansage zu Beginn der Veranstaltung
Eine Möglichkeit besteht darin, zu Beginn der Veranstaltung darauf hinzuweisen, dass die in diesem Rahmen aufgenommenen Fotos auf der Internet- und Facebookseite der Theatergruppe veröffentlicht werden. Wer damit nicht einverstanden ist, kann sich melden; die Fotograf:innen werden dann angewiesen, die entsprechenden Personen nicht zu fotografieren.
2.2 Hinweis am Eingang des Veranstaltungsorts
Ebenfalls ist es möglich, sich die Einwilligung zur Abbildung der teilnehmenden Personen beim Betreten der Austragungsstätte zu holen. Wichtig ist hierbei, dass der entsprechende Hinweis so gut sichtbar im Einlassbereich platziert ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser von allen Teilnehmenden zur Kenntnis genommen wird. Dies ist beispielsweise durch die Anbringung eines gut sichtbaren Schildes direkt vor der Kasse möglich.
Die Teilnehmer:innen erklären sich mit ihrer Abbildung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Theatergruppe WingWangWung im Online- und Offlinebereich (Facebook und Internetseite der Theatergruppe sowie im Rahmen des monatlich erscheinenden Newsletters) einverstanden, soweit sie nicht ausdrücklich widersprechen.
Entsprechende Hinweise, die sich lediglich kleingedruckt auf den Eintrittskarten befinden, sind in der Regel gemäß § 305 c BGB unwirksam.
2.3 Personen der Zeitgeschichte
Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, bei denen sog. Personen der Zeitgeschichte bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Funktion gezeigt werden, also etwa Politiker:innen, Repräsentant:innen der Wirtschaft oder Künstler-, Schauspieler-, Sänger:innen etc. Hier Bedarf das Erstellen und Verwenden von "Bildnissen der Zeitgeschichte" keiner Einwilligung.