E-Vergabeplattform und Zuwendungsnehmer:innen

Pflicht aus dem Zuwendungsbescheid

Wenn die Zuwendungsnehmer:innen keine öffentlichen Auftraggeber:innen im Sinne der UVgO sind, ergibt sich deren Pflicht zur Nutzung der e-Vergabeplattformen aus dem Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid verweist häufig auf die ANBest P/I. In diesen finden sich häufig Bestimmungen, die die Nutzung der e-Vergabeplattform regeln bzw. die UVgO zur Anwendung kommen lassen. Teilweise findet sich dort auch der Hinweis, dass § 38 Abs. 2-4 UVgO nicht zur Anwendung kommt. Damit entfällt dann die Pflicht zur Nutzung der e-Vergabeplattform. 

Beispiele aus ANBest-P/I Berlin

Die ANBest-I haben Zuwendungsempfänger:innen bis zum 31.12.2023 davon befreit, die e-Vergabeplattform auch im Unterschellenbereich zwingend zu nutzen. Diese Befreiung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Ab dem 01.01.2024 gilt also die Rechtslage nach UVgO, auf die die ANBest-I verweisen. Demnach gilt das oben für öffentliche Auftraggeber:innen nach der UVgO Gesagte. Für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder für öffentliche Ausschreibungen ist die e-Vergabeplattform zu nutzen. 

In den ANBest-P Bund steht: „§ 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote.“ Demnach muss die e-Vergabe bei Bundesförderungen nicht erfolgen.