Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ändert sich ab dem 1.1.2020. Bisher konnten nur Kleinunternehmer deren Umsatz im vergangenen Kalenderjahr unter EUR 17.500 lag oder deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht EUR 50.000 übersteigt von dieser Regelung profitieren.
Ab dem 1.1.2020 wird die Kleinunternehmergrenze auf EUR 22.000 Vorjahresumsatz angehoben. Sie gilt damit rückwirkend für das Jahr 2019. Mit der Erhöhung der Umsatzgrenze können also zukünftig mehr Unternehmen von der Kleinunternehmerregelung und somit von der Befreiung der Umsatzsteuer profitieren.
Außerdem gilt für Gründer:innen, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für 6 Monate ausgesetzt wird. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abgeben werden, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich EUR 7.500 nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.