Besserstellungsverbot für Leitungspersonen

Was ist das sogenannte Besserstellungsverbot und wann wird es im Zuwendungsrecht relevant?

Das Besserstellungsverbot gilt häufig für Zuwendungsnehmer:innen und besagt, dass aus den öffentlichen Gelder keine Löhne gezahlt werden dürfen, die höher sind, als die Löhne die vergleichbare Personen im öffentlichen Dienst laut des Tarifvertrages erhalten. Die Geltung des Besserstellungsverbots kann sich für private Gesellschaften direkt aus dem Haushaltsgesetz ergeben oder, sofern die Gesellschaft nicht an das Haushaltsgesetz gebunden ist, über die Bestimmungen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides (insbes. ANBest-P).

Bei Bundesförderungen ergibt sich die Pflicht, sich an das Besserstellungsverbot zu halten, aus Nr. 1.3 der ANBest-P Bund, die Teil des Zuwendungsbescheides sind. In Nr. 1.3 der ANBest-P Bund wird das Besserstellungsverbot für Anstellungsverträge bei Projektförderungen geregelt, sofern die Finanzierung zu mehr als 50 % aus öffentlichen Zuwendungen bestritten wird. Dort heißt es:

Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.“ 

Zuwendungsgeber wiederholen diese Regelung häufig noch einmal sinngemäß im Zuwendungsbescheid.

Für Leitungspersonal gilt das Besserstellungsverbot

Fraglich ist, ob außertarifliche Zahlungen für Leitungspersonal bereits deshalb zulässig sind, da für diese das Besserstellungsverbot nicht gilt. Diese Auffassung wird teilweise in der Praxis mit dem Argument vertreten, dass sich in den Entgeltstufen des Tarifvertrages keine Zuordnung für Leitungspersonal findet. 

Der Bundesrechnungshof vertritt hierzu allerdings eine gegenteilige Auffassung. Er hat die mit Zuwendungen finanzierten Gehälter von Leitungspersonal in politischen Stiftungen untersucht. Er hat dabei klargestellt, dass die Gehälter von Leitungspersonal unter das Besserstellungsverbot fallen. Für Leitungspersonal kann die Zahlung außertariflicher Zahlungen somit nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass es keine vergleichbaren Positionen im Tarifvertrag gebe.

Abweichungen von dem Besserstellungsverbot (ANBest-P)

Fraglich ist, ob die BKM von den ANBest-P und somit von dem Besserstellungsverbot abweichen darf und wenn ja, ob hierfür eine Zustimmung des Bundesministerium für Finanzen (BMF) erforderlich ist. Die ANBest-P der Länderregeln sehen teilweise, zum Beispiel in Brandenburg, explizit die Möglichkeit der Abweichung von den ANBest-P vor. Die Bewilligungsbehörde ist danach befugt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zuzulassen. Die ANBest-P NRW enthalten eigene Regelungen für Ausnahmen vom Besserstellungsverbot:  

Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, bedarf es einer gesonderten Einwilligung der Bewilligungsbehörde zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages.

Vergleichbare Regelungen sind auf Bundesebene – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. In VV Nr. 5.1 zur BHO ist geregelt, dass die Bewilligungsbehörde die ANBest-P unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen muss und Abweichungen nicht zulässig sind. Der Umfang der Ausnahmen von den ANBest-P beim Besserstellungsverbot regelt VV § 44 Nr. 15.1. Danach muss das Finanzministerium zustimmen:  

Soweit das zuständige Bundesministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nr. 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem BMF möglich. Das gilt z. B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 4 und 5 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des BMF nicht allgemein erteilt ist.

Demnach kann nach den VV zu § 44 BHO die BKM nur mit Zustimmung des BMF einer außertariflichen Zahlung zustimmen. 

Abweichungen von dem Besserstellungsverbot (ANbest-P) nur mit Zustimmung der BKM

Fraglich ist, ob es ausreichend wäre, dass allein die BKM ohne Einvernehmen mit dem BMF die Ausnahme gewährt. Besser wäre es auch eine Zustimmung des BMF zu erzielen.