Bei der Reichweite der Zulässigkeit der Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit eines Vereins, ist zwischen einem gemeinnützigen und einem nicht gemeinnützigen Verein zu unterscheiden. Eine sogenannte weite Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn in der Satzung festgelegt wird, dass Mitglieder nur durch den Vorstand ausgewählte Künstler:innen sein können. Eine solche weite Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit ist bei nicht gemeinnützigen Vereinen zulässig, bei gemeinnützigen Vereinen hingegen nicht. Eine enge Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit liegt vor, wenn nur Inhaber:innen eines Verlages Mitglieder des Vereins werden können. Eine solche ist auch bei gemeinnützigen Vereinen zulässig.
Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit bei einem eingetragenen, nicht gemeinnützigen Verein
Aus der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) folgt das Recht eines Vereins, über die Aufnahme von Mitgliedern frei und nach eigenen Maßstäben zu bestimmen. Der Beitrittswillige hat grundsätzlich keinen Aufnahmeanspruch und kann sich gegenüber dem Verein auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 38 Rn. 43-48). Das heisst Vereine können in ihrer Satzung die Mitgliedsfähigkeit ausdrücklich oder konkludent begrenzen (vgl. MüKoBGB/Leuschner BGB § 38 Rn. 10; BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 38 Rn. 7).
Vereine könnnen also durch das Festlegen von Aufnahmevoraussetzungen in der Satzung den Kreis möglicher Mitglieder einschränken. Neben der Beschränkung auf bestimmte Rechtssubjekte, wie etwa natürliche oder juristische Personen, können Einschränkungen auch an bestimmte Eigenschaften der Bewerber:innen anknüpfen. Die Aufnahme kann ferner von außerhalb der Bewerber:innen liegenden Umständen abhängig gemacht werden, wie etwa von der Unterstützung des Beitrittsantrags durch eine bestimmte Zahl von Vereinsmitgliedern (vgl Baumann/Sikora/Pulyer, VereinsR, § 10 Rn. 26, 190 ff.).
Die Satzung kann ferner vorsehen, dass die Zahl der Mitglieder begrenzt ist, so dass bei deren Erreichen eine zeitweilige Aufnahmesperre eintritt (vgl Baumann/Sikora/Pulyer, VereinsR, § 10 Rn. 192). Einer sachlichen Rechtfertigung für die Ausgrenzung bestimmter Personengruppen bedarf es daher auch dann nicht, wenn diese gegen ausdrückliche verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs.2, Abs. 3 GG) verstößt (dazu auch: MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 38 Rn. 45). Etwas anderes gilt bei Vereinen mit Aufnahmezwang (vgl Baumann/Sikora/Pulyer, VereinsR, § 10 Rn. 190).
Gefährdung der Gemeinützigkeit? Begrenzung der Mitgliedsfähigkeit
Bei gemeinnützigen Vereinen kann die Beschränkung der Mitgliedsfähigkeit eine Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 AO gefährden (vgl Baumann/Sikora/Pulyer, VereinsR, § 10 Rn. 190 m.w.N.; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 38 Rn. 45). Dies hat den Hintergrund, dass ein gemeinnütziger Verein steuerlich privilegiert ist und dem Gebot der Förderung der Allgemeinheit unterliegt (§ 52 AO). Die Mitgliedsfähigkeit darf hier also nicht ohne sachlichen Grund begrenzt werden und muss nachvollziehbar sein. Eine Beschränkung der Mitgliedsfähigkeit und die damit einhergehende Beschränkung des vom gemeinnützigen Verein geförderten Personenkreises ist aber nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Beschränkung sich nicht aus dem konkreten Satzungszweck begründet.
Beispiele:
- Es verstößt gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit, dass ein Schützenverein nur Männer als Mitglieder aufnimmt (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Beschluss vom 27.7.1999, Az: VI 824/97 V).
- Dagegen ist es ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, dass ein Verein, der ein Frauenhaus betreibt, dort nur Frauen aufnimmt.
- Nicht gegen die Förderung der Allgemeinheit verstößt ein Verein, der aus Kapazitätsgründen seine Mitgliederzahl beschränkt - etwa bei einem Sportverein wegen der Auslastung der Anlagen (BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az: I R 64/77).
Der Mitgliederkreis darf also nicht auf sachfremde Weise beschränkt werden. Die Mitgliedschaft muss der Satzung nach allen Interessierten offen stehen. Neben der oben genannten grundsätzlichen Beschränkung des Personenkreises spielen auch die konkreten Aufnahmeregelungen des Vereins eine Rolle. Aufnahmeverfahren, die den Zugang zum Verein reglementieren, sind deshalb nicht automatisch gemeinnützigkeitsschädlich. Nur wenn sie darauf abzielen, den Verein systematisch von der Allgemeinheit abzuschotten, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit vor.
Beispiele:
- Problematisch sind Regelungen, die zu einer willkürlichen Ablehnung von Bewerber:innen führen können. Das gälte zum Beispiel, wenn eine einzelne Person über die Aufnahme entscheidet und diese Entscheidung von keinem anderen Vereinsorgan revidiert werden kann. Die Entscheidung über die Aufnahme dem Vorstandsvorsitzenden zu überlassen, ist zulässig, weil er den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt (FG Hamburg, Urteil vom 8.12.1997, Az: II 98/95).
- Satzungsregelungen, wonach Aufnahmegesuche von einer bestimmten Zahl von Vereinsmitgliedern befürwortet werden müssen, sind unschädlich (BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az: I R 64/77).
- Die Aufnahme von Mitgliedern darf nicht von einem einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig gemacht werden. Hier kann nämlich eine Willkür von den einzelnen Mitgliedern ausgehen (FG Hamburg, Urteil vom 8.12.1997, Az: II 98/95).