Typische Verwerter
Unternehmer:innen müssen KSA abführen, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das in dem Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG aufgelistet ist (z.B. Theater, Orchester, Galerie). Als Unternehmen gelten auch Einzelkünstler:innen, gemeinnützige Vereine etc. Diese im Katalog aufgeführten Unternehmer werden umgangssprachlich als „typische Verwerter:in“ bezeichnet.
Eigenwerber
Unternehmer:innen müssen KSA abführen, wenn sie für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht lediglich gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler:innen erteilen (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG; Künstlersozialversicherung, Ruppelt/Küttner, Rn. 26-27). Diese Unternehmer:innen werden umgangssprachlich als ,,Eigenwerber:in“ bezeichnet. Eine lediglich gelegentliche Auftragserteilung an Künstler:innen liegt vor, wenn das Entgelt für den Auftrag EUR 450,00 nicht übersteigt (§ 24 Abs. 3 KSVG).
Verwerter i. S. d. § 24 Abs. 2 KSVG
Unternehmen müssen auch dann KSA abführen, wenn sie zwar keine typische Verwerter:in sind, sie allerdings Verwerter:in i. S. d. § 24 Abs. 2 KSVG sind. Ein Unternehmen ist Verwerter:in i.S.d. § 24 Abs. 2 KSVG, wenn es nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler:innen und Publizist:innen vergibt, um deren Werke für das eigene Unternehmen zu nutzen, und wenn das Unternehmen im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt.
Gelegentliche Auftragserteilung
Von einer gelegentlichen Auftragserteilung wird in zwei Fällen gesprochen: Erstens, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, in denen die künstlerische Leistung dargeboten wird (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG). Zweitens, wenn das Entgelt für den Auftrag nicht EUR 450,00 im Jahr übersteigt.
Beispiel
Der Verband zur Förderung von kulturellem Austausch veranstaltet vier Mal im Jahr einen Abend mit einer kleinen Theatergruppe. Die Theatergruppe erhält für ihren Auftritt EUR 1000,00. Für den Abend werden die Gäste über den internen Newsletter eingeladen. Das Eintrittsgeld beläuft sich auf EUR 3,00 pro Person.
Der Verband wird in der Regel keine typische Verwerter:in i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 sein (betreibt kein Theater). Er veranstaltet jedoch häufiger als drei Mal im Jahr eine Aufführung, sodass er KSA abführen muss.
Keine Einnahmeerzielung
Keine Einnahmeerzielung kann vorliegen, wenn der Verband keinen Eintritt für die Aufführungen verlangt. Gem. § 24 Abs. 2 KSVG ist es für die Verpflichtung der Verwerter:in, KSA abzuführen, Voraussetzung, dass die künstlerische Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen steht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist nach unserer Auffassung nicht gegeben, wenn die Aufführung zwar durch öffentliche Mittel gefördert wird, jedoch keine Eintrittsgelder eingenommen werden. In diesem Fall besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kunstverwertung und der Erzielung der Einnahmen.
Welche Zahlungen an Personen/Gesellschaften lösen KSA aus?
Verwerter:innen, die an natürliche Personen (selbständige Künstler:innen) ein Honorar für künstlerische Leistung zahlen, müssen KSA abführen. Gleiches gilt für Zahlungen an eine GbR. Die GbR ist zwar keine natürliche Person, jedoch wird sie im Zusammenhang mit der KSA einer natürlichen Person gleichgestellt (NJOZ 2011, 1218, Rn. 15). Der Verwerter muss auch KSA abführen, wenn die natürliche Person oder die GbR ihren Sitz im Ausland hat.
Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (GmbHs, Vereine und andere Körperschaften) sowie denen im Sinne der KSK gleichgestellte Rechtsformen (OHG, KG) lösen in der Regel keine KSA aus. Es wird davon ausgegangen, dass sie selber keine künstlerische Leistung erbringen und die KSA im Rahmen der Zahlungen an die Künstler:innen und Publizist:innen bereits von den juristischen Personen abgeführt wurde (Künstlersozialabgabe, Jürgensen, 4. Auflage, S. 83).
Der Grundsatz, wonach keine KSA bei Zahlungen an juristische Personen anfällt, gilt u.a. nicht, wenn diese juristische Personen sog. Dritte i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG oder § 25 Abs. 2 KSVG sind.
Um Dritte i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG handelt es sich, wenn eine nicht zur Abgabe verpflichtete Person (Sitz im Ausland oder kein Verwerter i.S.d. § 24 KSVG) eine Zahlung an ein:e Künstler:in leistet und der:die Künstler:in die künstlerische Leistung für einen Abgabepflichtigen (ein Theater mit Sitz in Deutschland) erbringt. Um Dritte i.S.d. § 25 Abs. 2 KSVG kann es sich auch bei Kommissionsgeschäften und Vermittlungen von Kunstverkäufen handeln. Näheres hierzu unter 3. dieser Ausführungen.