Scheinselbstständigkeit von Darsteller:innen

Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 10.08.2020 beschlossen, dass es sich bei dem Vertrag zwischen einer freien Theatergruppe und einer Darsteller:in nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

SG Gotha, Urteil vom 10.08.2020

Das Sozialgericht Gotha hat uns mit Urteil vom 10.08.2020 – Aktenzeichen S 41 KR 1338/18 Recht gegeben. Eine freie Theatergruppe hatte gegen den Feststellungsbescheid über eine abhängige Beschäftigung eines beauftragten Darstellers geklagt, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Darsteller selbstständig beschäftigt war.

Das Gericht hat beschlossen, dass der Darsteller nicht anzustellen war. Es handelte sich entgegen der Auffassung der Krankenkasse um eine freie Mitarbeit. Den Prozess haben wir in Kooperation mit RA Benjamin von Brescius geführt.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass es weder eine signifikante Weisungsgebundenheit noch eine relevante Eingliederung des Darstellers in den Betrieb der freien Theatergruppe sah. Außerdem führte das Gericht aus, dass der Darsteller in der Wahl seines Tätigkeitsort nicht gebunden war. Denn die freie Gruppe stellte ihm keine Proberäume zur Verfügung. Außerdem musste der Darsteller die Termine der Aufführungen bestätigen. Somit war er nicht verpflichtet an allen Aufführungen und Proben teilzunehmen.

Die freie Theatergruppe konnte somit nicht einseitig über

  • Ort,
  • Zeit und
  • Dauer der Arbeitsleistung

des Darstellers entscheiden.

Stellungnahme

Dieses Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Es bedeutet jedoch nicht, dass nun pauschal alle Schauspieler:innen freie Mitarbeiter:innen sind. Die Frage, ob ein freies Beschäftigungsverhältnis oder eine Anstellung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung.