Gemeinsam mit der AGENTUR FÜR FAST ALLES haben wir ein Merkblatt erstellt. Wir gehen der Frage nach, wann Stipendien einkommenssteuerfrei sind.
Die Bezeichnung einer Förderung als Stipendium führt nicht zur Einkommenssteuerfreiheit. Wann für Zuwendungsempfänger:innen die Einkommenssteuerpflicht entfällt, regelt § 3 EStG. § 3 EStG nimmt auf Stipendien im künstlerischen Bereich unter zwei Ziffern Bezug: § 3 Nr. 11 und § 3 Nr. 44 EStG.
Die Einkommenssteuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG kam laut Rechtsprechung bislang nur für Zuwendungen in Frage, die sachliche Aufwendungen oder die Bezahlung von Hilfskräften förderten. Nicht erfasst von § 3 Nr. 11 EStG waren „Eigenhonorare“ der Künstler:innen. Im Zeichen der Corona-Pandemie gibt es jüngst aber Beispiele, dass die Verwaltung – in Hessen sogar ausdrücklich – die Norm auch für „Eigenhonorare“ zur Anwendung bringt und diese steuerfrei behandelt.
Außerdem steht neben dem Merkblatt ein Entwurfsschreiben an das Finanzamt zum Download zur Verfügung.