Darf ich ein Video, das auf Youtube hochgeladen wurde, auf meiner Internetseite verlinken (Framing)?
Der BGH entschied im Jahre 2015, dass dies zulässig ist, sofern das Video mit Erlaubnis des oder der Urheber:in bei Youtube hochgeladen wurde. 1 Ob das Video mit Erlaubnis des oder der Urheber_in hochgeladen wurde, lässt sich meistens am zugehörigen Nutzernamen erkennen.
Beim Framing handelt es sich um ein unbenanntes Verwertungsrecht nach § 15 Abs. 2 UrhG (öffentliche Wiedergabe). Eine öffentliche Widergabe durch die Setzung eines Links oder die Einbettung des Inhaltes (Framing) liegt nur vor, wenn mit dem Link der geschützte Inhalt auf ein neues Publikum gerichtet ist, dass die Urheber_innen ursprünglich nicht erfassen wollten. Demnach liegt eine öffentliche Wiedergabe nicht vor wenn auf einer Webseite ein öffentlich zugängliches Werk mittels der Framing- Technik auf einer anderen Seite verlinkt wird. Denn das Werk wir keinem neuen Publikum preisgegeben. Das Publikum in Internet hätte das Werk auch auf der ursprünglichen Seite zur Kenntnis nehmen können. In diesem Fall liegt bei der Verlinkung (oder Framing) keine Verletzung des Urheberrechts vor.
Teilweise wird vertreten, dass beim Framing eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegen kann, wenn das verlinkte Werk nur verkleinert auf der verlinkten Seite erscheint.
Bisher 2016 war lediglich geklärt, dass die Verlinkung auf Seiten, auf denen zulässigerweise fremdes Material hochgeladen wurde, keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 08.09.2016 zum Aktenzeichen C-160/15 in der Sache GS Media entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine Website zur urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Seite veröffentlicht werden, keine „öffentliche Widergabe“ darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.
Wenn beispielsweise ein Video von Michael Jackson unter dem Nutzernamen „xhlkasdfcat“ eingestellt ist, dann spricht vieles dafür, dass dieses nicht berechtigterweise bei Youtube hochgeladen wurde. Ein anderes Beispiel: Videos dieser Art, also von renommierten Künstler:innen, werden bei Youtube überwiegend von VEVO angeboten – daraus kann man ableiten, dass es sich hierbei sehr wahrscheinlich um eine zulässige Veröffentlichung des Stückes handelt.