Schutz von Werktiteln

Darf ich einen bereits existierenden Werktitel für mein Stück verwenden? Es kommt sehr auf den Einzelfall an, ob ein fremder Werktitel verwendet werden darf. Was gilt es zu beachten?

  1. Urheberrecht: Aus urheberrechtlicher Sicht dürften keine Einwände gegen die Verwendung bestehen. Voraussetzung für die Verletzung eines fremden Urheberrechts ist es, dass der Werktitel urheberrechtlich geschützt ist. Ein Werktitel besteht meistens aus sehr wenigen Wörtern – beispielsweise: Hinterm Horizont. Wegen der wenigen Wörter wird es daher meistens an der urheberrechtlich für ein Werk geforderten Gestaltungshöhe fehlen. Das bedeutet, dass es sich bei dem Werktitel nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt. Was nicht existiert, kann auch nicht verletzt werden. Zu beachten ist jedoch, das ein Werktitel, auch wenn er nicht geschützt ist, nicht verändert werden darf, vgl. § 39 Abs. 2 UrhG. Aus urheberrechtlicher Sicht darf demnach zwar auch ohne die Einwilligung des Urhebers übernommen, jedoch nicht verändert werden.
  2. Werktitelschutz: Das Markengesetz schützt jedoch auch Werktitel von Büchern, Theaterstücken, Filmen etc. Dies bedeutet, dass man für die gleiche oder eine ähnliche Werkart nicht den gleichen Titel verwenden darf. Beispielsweise dürfte es problematisch werden, wenn man seinen neuen Film (der nichts mit dem Roman von Jonathan Franzen gemein hat) Freiheit nennt, da Jonathan Franzen sein Buch so genannt hat. Tipp: Ihr könntet den Titel umändern; beispielsweise in Freiheit nach einer Recherche der Towergruppe.
  3. Achtung bei Gemeinfreien – also urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werken! Bei der Verwendung des Titels eines Werkes, das bereits gemeinfrei ist, da die oder der Urheber*in seit über 70 Jahre tot ist, ist Achtung geboten. Die Gemeinfreiheit des Werkes führt nicht automatisch dazu, dass der Titel des Werkes ebenfalls gemeinfrei ist, also ohne Erlaubnis verwendet werden kann. Inhalt und Titel des Buches können rechtlich getrennte Wege gehen.
  4. Übernahme des Werktitels ohne dass gleichzeitig die ursprüngliche Geschichte erzählt wird, kann unzulässig sein: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 23. Dezember 2015, Az. 4 HK O 1164/15 entschieden, dass die Verwendung des Titels Winnetou für einen Film, der sich nicht an den Geschichten des 1912 verstorbenen Schriftstellers Karl May orientiert, unzulässig. ist. In dem geplanten Film fehlten gerade die zentralen Motive der Winnetou-Bücher, wie etwa die Blutsbrüderschaft zwischen Winnetou und Old Shatterhand. Zudem lebe Old Shatterhand abweichend vom Original als Farmer auf dem Land der Apachen. Mit anderen Worten: Bei einer Verfilmung und einer Inszenierung eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werkes, darf auch der Titel dieses Werkes verwendet werden. Wenn jedoch die Verfilmung oder die Inszenierung nicht mehr viel mit dem Originalwerk zu tun hat, dann besteht die Gefahr, dass eine Titelrechtsverletzung entsteht.

Fazit:

Der Titel eines Werkes genießt Werktitelschutz nach dem Markengesetz. Lediglich Titel von gemeinfreien Werken (wenn die oder der Urheber*in mehr als 70 Jahre tot ist) dürfen ohne Erlaubnis verwendet werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn nur der Titel des gemeinfreien Werks verwendet wird – ohne die ursprüngliche Geschichte zu erzählen, vgl. des Falles Winnetou. Hier muss beim Verlag hinsichtlich der Verwendung des Titels um Erlaubnis gefragt werden.