Kurzinformation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmensgesellschaft (UG)

Auszug aus dem neuen Handbuch zum Thema Freies Arbeiten von der PAP Berlin Beratungsstelle. Der Leitfaden enthält Rechtstexte auf englisch und deutsch u.a. zu den Themen GmbH, UG, GbR, Verein und Genossenschaft in den Darstellenden Künsten und kann kann hier vollständig als PDF heruntergeladen werden.

1. Allgemeines und Organe

Die GmbH/UG ist eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört. Zweck einer GmbH/UG ist die erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (§ 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 HGB). Eine GmbH/UG wird durch eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen gegründet (vgl. § 1 GmbHG). Auch eine OHG oder eine GbR können Gesellschafterin einer GmbH sein. Die GmbH/UG besteht mindestens aus zwei Organen: der Gesellschafter*innenversammlung und der Geschäftsführung.

2. Gründung

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ihr Mindeststammkapital beträgt EUR 25.000,00. Voraussetzung für die Eintragung der zu gründenden GmbH in das Handelsregister ist die notarielle Beurkundung des Gesellschafter*innenvertrags sowie die Einzahlung von mindestens der Hälfte des Mindeststammkapitals, also der Einzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 12.500,00. In Höhe der nicht eingezahlten Hälfte des Mindestkapitals (d. h. in Höhe von EUR 12.500,00 €) haften die Gesellschafter*innen gegenüber den Gläubiger*innen der GmbH jedoch auch persönlich. Die Berufung der Geschäftsführer*innen muss in notarieller Form erfolgen und in das Handelsregister eingetragen werden.

Wer das Mindeststammkapitel nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, eine Unternehmensgesellschaft (UG) zu gründen. Die UG ist die ‚kleine Schwester‘ der GmbH. Eine Gründung ist bereits ab einer Einzahlung ins Stammkapital in Höhe von EUR 1,00 möglich. Jedes Jahr muss die UG ¼ ihres Gewinnes in eine Rücklage zur Erhöhung des Stammkapital stellen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, also EUR 25.000,00, erreicht ist. Sobald die UG jedoch über eine Rücklage in Höhe von mindestens EUR 12.500,00 verfügt, kann sie zur GmbH werden, da auch im Wege der Umwandlung lediglich die Einzahlung der Hälfte des Mindeststammkapitals einer GmbH für ihre Gründung erforderlich ist. Die Gründungskosten für den/die Notar*in, für die Eintragung ins Handelsregister sowie die Bekanntmachung belaufen sich bei einer GmbH mit einem Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 auf ca. EUR 500,00 bis EUR 1.000,00. Sofern nicht nach dem Musterprotokoll gegründet wird, kommen für die Erstellung des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsführer*innenverträge häufig noch weitere Kosten für die rechtliche Beratung hinzu.

3. Name

Die GmbH/UG kann sich als Namen einen Fantasienamen geben. Ein Beispiel hierfür wäre ‚XY GmbH/UG‘. Der Fantasiename ‚XY‘ wird mit dem Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GmbH ergänzt. Vor der Bestimmung des Namens der GmbH/UG empfiehlt es sich stets, zu prüfen, ob andere Unternehmen genauso oder ähnlich heißen oder ob eine Marke mit demselben oder einem ähnlichen Namen existiert.

4. Haftung

Die GmbH/UG haftet in der Regel (nur) mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter*innen bleibt abgesehen von sehr seltenen Ausnahmefällen unberührt. Anders verhält es sich bei den Geschäftsführer*innen bzw. den geschäftsführenden Gesellschafter*innen. Diese haften sowohl im Innenverhältnis nach § 43 GmbHG (also gegenüber den anderen Gesellschafter*innen der GmbH) als auch im Außenverhältnis (z. B. bei Verträgen mit Dritten). Im Außenverhältnis spielen insbesondere steuerliche Pflichten (nicht abgeführte Steuern gemäß § 34, 69 AO) und sozialrechtliche Pflichten (nicht abgeführte Sozialabgaben gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB) eine Rolle. Zur Reduzierung dieser Risiken besteht die Möglichkeit, eine sog. D&O-Versicherung abzuschließen.

5. Gemeinnützigkeit

Sowohl die GmbH als auch die UG kann den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, vgl. hierzu die Ausführungen zum Verein.

6. Umsatzsteuer

Vgl. hierzu die Ausführungen zur GbR.

7. Gewerblich

Die GmbH/UG ist kraft Rechtsform gewerblich.

8. Rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses: Geschäftsführung

Bei einer GmbH muss der sozialrechtliche Status der Geschäftsführung geprüft werden: Für Geschäftsführer*innen, die keine Gesellschafter*innen sind, muss die Gesellschaft in der Regel Sozialabgaben und Lohnsteuern abführen. Sie sind also anzustellen. Dies gilt nicht immer für geschäftsführende Gesellschafter*innen, also Geschäftsführer*innen, die Anteile an der Gesellschaft halten. Die Einordnung der geschäftsführenden Gesellschafter*innen als Arbeitnehmer*innen (unselbständig Beschäftigte) erfolgt in den unterschiedlichen Rechtsgebieten uneinheitlich.

  • Arbeitsrechtlich gelten geschäftsführende Gesellschafter*innen nicht als Arbeitnehmer*innen (Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlungsanspruch müssen vertraglich geregelt werden, können jedoch teilweise auch ohne vertragliche Regelung aus europäischem Recht abgeleitet werden).
  • Steuerrechtlich gelten die geschäftsführenden Gesellschafter*innen stets als Arbeitnehmer*innen, wenn ein Anstellungsvertrag vorliegt (was in der Regel der Fall ist), mit der Folge, dass die GmbH die Lohnsteuer abführen muss.
  • Sozialrechtlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei kommt es auf die von den Gerichten entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit an.

a) Folge der sozialrechtlichen Einordnung der geschäftsführenden Gesellschafter*innen

Für die sozialrechtliche Einordung der geschäftsführenden Gesellschafter*innen gilt,

  • dass bei geschäftsführenden Alleingesellschafter*innen eine Sozialversicherungspflicht ausnahmslos verneint wird (sog. 1-Mann GmbH; GbR als einzige Gesellschafterin etc.);
  • dass bei Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen mit einem mindestens hälftigen Anteil am Stammkapital regelmäßig eine Sozialversicherungspflicht verneint wird (häufig bei bis zu zwei Gesellschafter*innen, die zu gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt sind);
  • dass bei Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen mit Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag, mit Einzelvertretungsbefugnis und mit einer Befreiung nach § 181 BGB in der Gesellschafter*innenversammlung regelmäßig eine Sozialversicherungspflicht verneint wird. Rechtssicherheit kann in diesen Fällen nur durch eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens herbeigeführt werden.

b) Folge für selbständige geschäftsführende Gesellschafter*innen = Keine Sozialabgaben

Für selbständige geschäftsführende Gesellschafter*innen muss die GmbH keine Sozialabgaben (hälftige Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge) abführen.

c) Folge für selbständige geschäftsführende Gesellschafter*innen = Künstlersozialabgabe*

Wenn die geschäftsführenden Gesellschafter*innen überwiegend künstlerisch für die GmbH tätig sind, muss geprüft werden, ob die GmbH auf den Lohn der geschäftsführenden Gesellschafter*innen Künstlersozialabgabe* (nachfolgend KSA) abführen muss.

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