Ehrenamt oder Übungsleiter*in?

Gemeinnützige Vereine haben oft Fragen zur Ehrenamtspauschale bzw. zur Übungsleiterpauschale. Die hierfür geltenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen.

  1. Übungsleiterpauschale oder Pauschale aus künstlerischer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG

Von der Einkommensteuer ausgenommen ist – in einem bestimmten Umfang – die sog. Übungsleiterpauschale  bzw. die Pauschale aus künstlerischer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG. Bis zu  EUR 3.000,00 (aktualisierter Betrag ab 2021) im Jahr können Übungsleiter*innen und Künstler*innen verdienen, ohne dass dafür Einkommensteuer oder Sozialabgaben anfallen. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss hingegen versteuert werden.

  • Die Übungsleiterpauschale oder eine Pauschale aus künstlerischer Tätigkeit greift jedoch nur für den Fall, dass es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt. Was unter nebenberuflich zu verstehen ist, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hält den Zeitaufwand für das entscheidende Kriterium (BFH v. 30.03.1990 – VI R 18/87). Danach können nur solche Tätigkeiten nebenberuflich sein, die den zeitlichen Rahmen des zu vergleichenden Hauptberufes deutlich unterschreiten (nicht mehr als 1/3 einer Vollzeittätigkeit). Die tatsächliche Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich, sodass auch Rentner*innen, Hausmänner etc. in den Genuss der Übungsleiterpauschale kommen können.
  • Begünstigt ist jedoch nicht jede Tätigkeit, sondern hinsichtlich der sog. Übungsleiterpauschale nur jene von Übungsleitern, Ausbildern, Betreuern etc. Gemeinsamer Nenner ihrer Tätigkeiten ist die pädagogische Ausrichtung. Daneben unterfallen auch nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten der Steuerbefreiung, jedoch nur, wenn diese auch selbst (eigenschöpferisch) ausgeübt werden. Tätigkeiten wie die Förderung von  Künstler*innen o.ä. können demnach nicht begünstigt werden.
  • Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation (Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, z.B. ein gemeinnütziger Verein) oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. für Hochschulen etc.) erfolgt.
  • Der Freibetrag kann innerhalb eines Jahres nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
  • Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können nur in Abzug gebracht werden, sofern die Ausgaben den steuerfreien Betrag übersteigen und nur insoweit, als sie höher sind als der steuerfreie Betrag.
  • Über die Pauschale hinaus ist Auslagenersatz möglich (Erstattung der Bahnfahrtkarte etc.).
  1. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG

Ehrenamtlich tätige Menschen dürfen als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit pro Jahr EUR 840 (aktualisierter Betrag ab 2021) steuerfrei einnehmen. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

  • Der Freibetrag der Ehrenamtspauschale gilt für sämtliche Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich. Zum Begriff der Nebentätigkeit vgl. Ausführungen zur Übungsleiterpauschale.
  • Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale demnach nicht auf Tätigkeiten von Übungsleitern etc. beschränkt. Einzige Voraussetzung ist, dass sie sich auf den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernden Körperschaft bezieht.
  • Der Freibetrag kann innerhalb eines Jahres nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
  • Zum Umgang mit Betriebsausgaben vgl. Ausführungen zur Übungsleiterpauschale.
  • Über die Pauschale hinaus ist Auslagenersatz möglich (Erstattung der Bahnfahrtkarte etc.).

Für die Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG an Vorstandsmitglieder bedarf es einer Satzungsermächtigung, vgl. Winheller/Geibel/Jackmann, Thomas von Holt, Zahlung von Aufwandspauschalen und Vergütungen an Organmitglieder.

  1. Verhältnis von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Die Begünstigung durch die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden kann. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für einen Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden.

  1. Umsatzsteuer und die Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale

Ggf. liegt bei den oben beschriebenen Fällen ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 26 UStG vor, sodass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies ist im Einzelnen zu prüfen. Allerdings hat die Finanzverwaltung hierzu Vereinfachungsregelungen geschaffen. So kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt. In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und zur Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen (Abschn. 4.26.1 (5) S. 4, 5 UStAE).

  1. Künstlersozialabgabe und Übungsleiterpauschale

Bei der Ermittlung der Künstlersozialabgabe sind die in § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht zu berücksichtigen (so genannte Übungsleiterpauschale), § 25 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).